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Federal Act on Private International Law (PILA)

Art. 89PILA from 2022

Art. 89 Federal Act
on Private International Law (PILA) drucken

Art. 89

If the deceased had their last domicile abroad and leaves assets in Switzerland, the Swiss authorities at the place where the assets are located shall take the measures necessary for their interim protection.

II. Applicable law >1. Last domicile in Switzerland >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 89 Federal Act on Private International Law (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF150057HinterlegungBerufung; Berufungskläger; Streit; Hinterlegung; Vorinstanz; Erben; Streitverkündung; Gericht; Entscheid; Begehren; Genswerte; Verfahren; Vermögenswerte; Erbengemeinschaft; Partei; Recht; Person; Urteil; Schuld; Berufen; Gesuch; Gerichtlich; Konstanz; Landgericht; Erbteilung; Geschäftsbeziehung; Schuldner; Inwiefern; Obergericht; Unrichtig
ZHLF110130vorsorgliche Massnahme Vorinstanz; Konti; Sechstel; Vermögens; Anspruch; Berufung; Massnahme; Beklagten; Nachlass; Vermögenswerte; Nachteil; Erben; Vorsorglich; Vorsorgliche; Streit; Gericht; Erblasser; Recht; Massnahmen; Streitwert; Urteil; Erblassers; Erbanteil; Hender; Erbteil; Behaupte; Verfahren; Erlass
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