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Legge federale sulla previdenza professionale per la vecchiaia, i superstiti e l’invalidità (LPP)

Art. 89 LPP dal 2021

Art. 89 Legge federale sulla previdenza professionale per la vecchiaia, i superstiti e l’invalidità (LPP) drucken

Art. 891


1 Abrogato dall’all. n. 10 della LF del 9 ott. 1992 sulla statistica federale, con effetto dal 1° ago. 1993 (RU 1993 2080; FF 1992 I 321).



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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