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Federal Constitution of the Swiss Confederation (FCSC)

Art. 89FCSC from 2022

Art. 89 Federal Constitution of the Swiss Confederation (FCSC) drucken

Art. 89

Energy policy

1 Within the scope of their powers, the Confederation and Cantons shall endeavour to ensure a sufficient, diverse, safe, economic and environmentally sustainable energy supply as well as the economic and efficient use of energy.

2 The Confederation shall establish principles on the use of local and renewable energy sources and on the economic and efficient use of energy.

3 The Confederation shall legislate on the use of energy by installations, vehicles and appliances. It shall encourage the development of energy technologies, in particular in the fields of saving energy and the renewable energy sources.

4 The Cantons shall be primarily responsible for measures relating to the use of energy in buildings.

5 The Confederation shall take account in its energy policy of the efforts made by the Cantons, the communes and the business community; it shall take account of the conditions in the individual regions of the country and the limitations of what is economically feasible.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 89 Federal Constitution of the Swiss Confederation (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU7H 21 4Fall einer ungültig erklärten Gemeindeinitiative. Anwendung des Grundsatzes 'in dubio pro populo'. Eine Gemeindeinitiative darf nur dann wegen Verstosses gegen das übergeordnete Recht für ungültig erklärt werden, wenn dieses klar und abschliessend eine höherrangige Regelung getroffen hat (E. 6, insb. E. 6.7).



Eine ausnahmslose Verpflichtung der Eigentümer, ihre Heizungssysteme bis ins Jahr 2030 auf die Nutzung erneuerbarer Energien umzustellen, ist mit der Besitzstandsgarantie nicht vereinbar (E. 9, insb. E. 9.6.2-9.6.4).

Energie; Gemeinde; Regel; Recht; Regelung; Kanton; Initiative; Energien; Heizung; Erneuerbare; Vorschrift; Heizungssystem; Vorschriften; Massnahme; Kantonal; Massnahmen; Gemeinden; Kantonale; Initiativbegehren; Heizungssysteme; Gebäude; Auslegung; Energiegesetz; Regierungsrat; Eigentum; Kommunale; Strenger; Beschwerde; Klimas; Erneuerbarer
LU7H 21 5Fall einer ungültig erklärten Gemeindeinitiative. Anwendung des Grundsatzes 'in dubio pro populo'. Eine Gemeindeinitiative darf nur dann wegen Verstosses gegen das übergeordnete Recht für ungültig erklärt werden, wenn dieses klar und abschliessend eine höherrangige Regelung getroffen hat (E. 6, insb. E. 6.7).



Eine Verpflichtung der Eigentümer, bei Neu- und Umbauten ausschliesslich Heizungssysteme einzusetzen, die auf erneuerbaren Energien beruhen, ist verhältnismässig (E. 8, insb. E. 8.5.3).

Energie; Gemeinde; Kanton; Recht; Regelung; Initiative; Energien; Heizung; Erneuerbare; Heizungssystem; Kantonal; Vorschrift; Vorschriften; Gemeinden; Kantonale; Gebäude; Massnahme; Auslegung; Initiativbegehren; Regierungsrat; Massnahmen; Kommunale; Energiegesetz; Beschwerde; Erneuerbarer; Gebiete; Beschwerdeführer; Kantone; Heizungssysteme; Kantons

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2015.227 (AG.2016.469)Heizung im FreienRekurrentin; Energie; Heizstrahler; Terrasse; Freien; Aussen; Hotel; Aussenterrasse; Entscheid; Verwaltung; Rekurs; Gäste; Hotels; Umwelt; Heizstrahlern; Kanton; Baute; Vorinstanz; Recht; Bewilligung; Restaurant; Genügend; Offene; Verwaltungsgericht; Heizen; Werden; Verfahren; Betrieb; Arbeit; Basel
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 II 364Art. 111 BV; Art. 25, 33 Abs. 1 lit. e DBG; Art. 1a, 6 AHVG; Art. 5 Abs. 1, Art. 82, 89a, 89b BVG; Art. 1j Abs. 1 lit. a BVV 2; Art. 1, 7 BVV 3; Art. 9 Abs. 2 lit. e StHG; Art. 2, 8, 16 Abs. 1 und 2 FZA, Art. 9 Abs. 1 und 2, Art. 24 Anh. I FZA; Anh. II FZA; Art. 18, 45 AEUV; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971; Art. 7 Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft; Zulässigkeit steuerlicher Abzüge der jährlichen Beiträge der Säule 3a von in der Schweiz Wohnenden und im Ausland Arbeitenden. Den jährlichen Beitrag für die Säule 3a kann nach DBG nur steuerlich abziehen, wer der AHV-Pflicht unterstellt ist (E. 2); dasselbe gilt nach dem StHG (E. 3). Die Säule 3a unterliegt nicht dem System der sozialen Sicherheit nach Art. 8 und Anh. II FZA (E. 4). Das Diskriminierungsverbot von Art. 9 Anh. I FZA bezieht sich nur auf Arbeitnehmer und nicht auf solche Personen, die im Aufnahmestaat (d.h. in casu in der Schweiz) nur Wohnsitz nehmen (E. 5). Die Regelung, wonach der jährliche Beitrag für die Säule 3a nur für denjenigen steuerlich abziehbar ist, der der AHV-Pflicht unterstellt ist, stellt weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Diskriminierung i.S. von Art. 2 FZA dar (E. 6). Arbeit; Schweiz; Arbeitnehmer; Säule; Vorsorge; Person; Recht; Beiträge; Personen; Sicherheit; Europäische; Freizügigkeit; Beschwerde; Soziale; Beschwerdeführer; Sozialen; Europäischen; Verordnung; Urteil; Vertrags; Steuerlich; Staatsangehörigkeit; Diskriminierung; Gemeinschaft; Mitgliedstaat; Gebundene; System; Vertragspartei
140 II 262 (1C_283/2012)Art. 8 RPG; Art. 10a USG; Art. 29 ff. GSchG; Art. 22, 39 und 58 WRG; Wassernutzungskonzession für Kleinwasserkraftwerk. Das in Frage stehende Kleinwasserkraftwerk erfordert keine Grundlage im Richtplan (E. 2). Prüfungsgegenstand der ersten Stufe der Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Konzessionsentscheids (E. 4). Grundsätze zur Festlegung der Mindestrestwassermenge (E. 5). Erhöhung der Mindestrestwassermenge zum Schutz seltener Lebensräume und -gemeinschaften; inhaltliche Anforderungen an den Umweltverträglichkeitsbericht (E. 6). Erhöhung der Mindestrestwassermenge zur Gewährleistung der für die freie Fischwanderung erforderlichen Wassertiefe. Eine Erhöhung setzt voraus, dass im naturnahen Zustand die freie Fischwanderung überhaupt möglich ist (E. 7). Umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung namentlich des gesetzlichen Ziels, die Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien zu fördern (E. 8). Die Konzessionsdauer von 80 Jahren entspricht der gesetzlichen Höchstdauer. Sie ist zulässig, auch wenn die Amortisationsdauer für die getätigten Investitionen deutlich kürzer ist (E. 10). Wasser; Restwasser; Interesse; GSchG; Beschwerde; Interessen; Gonerli; Umwelt; Gerewasser; Recht; Landschaft; Gonerliwasser; Energie; Kanton; Konzession; Restwassermenge; Beschwerdeführer; Richtplan; Projekt; Umweltverträglichkeit; Fassung; Wasserentnahme; Natur; Wirtschaftlich; Gewässer; Wasserkraft; Hinweis; Lebensräume

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2593/2020Energie (Übriges)Beschwerde; Verjährung; Netzverstärkung; Recht; Verfahren; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Kungskosten; Netzverstärkungskosten; ElCom; Verfügung; Subvention; Swissgrid; Frist; Rückerstattung; Verjährungsfrist; Entscheid; Gesuch; Frist; Verfahrens; Praxis; Energie; Stellung; Abgeltung; Beschwerdegegnerin; Verwaltung; Angefochtene; Bundesverwaltung; Gelte; Netzbetreiber
A-3428/2019Energie (Übriges)Anlage; Elektrizität; Beschwerde; Produktion; Energie; Beschwerdeführerin; Produktion; Investitionskriterium; Elektrizitätsproduktion; Recht; Referenz; Strom; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Betrieb; Jährlich; Vergütung; Verfügung; Investitionen; Produziert; Erneuert; Erheblich; Betriebsjahr; Erfüllt; Neuerbaren; Verfahren; Betriebsjahre; Energien; Erneuerbaren; Anmeldung
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