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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 89 BV vom 2020

Art. 89 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 89 Energiepolitik

1 Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch.

2 Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch.

3 Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Er fördert die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere in den Bereichen des Energiesparens und der erneuerbaren Energien.

4 Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig.

5 Der Bund trägt in seiner Energiepolitik den Anstrengungen der Kantone und Gemeinden sowie der Wirtschaft Rechnung; er berücksichtigt die Verhältnisse in den einzelnen Landesgegenden und die wirtschaftliche Tragbarkeit.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 89 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU7H 21 4Fall einer ungültig erklärten Gemeindeinitiative. Anwendung des Grundsatzes 'in dubio pro populo'. Eine Gemeindeinitiative darf nur dann wegen Verstosses gegen das übergeordnete Recht für ungültig erklärt werden, wenn dieses klar und abschliessend eine höherrangige Regelung getroffen hat (E. 6, insb. E. 6.7).



Eine ausnahmslose Verpflichtung der Eigentümer, ihre Heizungssysteme bis ins Jahr 2030 auf die Nutzung erneuerbarer Energien umzustellen, ist mit der Besitzstandsgarantie nicht vereinbar (E. 9, insb. E. 9.6.2-9.6.4).

Energie; Gemeinde; Regel; Recht; Regelung; Kanton; Initiative; Energien; Heizung; Erneuerbare; Vorschrift; Heizungssystem; Vorschriften; Massnahme; Kantonal; Massnahmen; Gemeinden; Kantonale; Initiativbegehren; Heizungssysteme; Gebäude; Auslegung; Energiegesetz; Regierungsrat; Eigentum; Kommunale; Strenger; Beschwerde; Klimas; Erneuerbarer
LU7H 21 5Fall einer ungültig erklärten Gemeindeinitiative. Anwendung des Grundsatzes 'in dubio pro populo'. Eine Gemeindeinitiative darf nur dann wegen Verstosses gegen das übergeordnete Recht für ungültig erklärt werden, wenn dieses klar und abschliessend eine höherrangige Regelung getroffen hat (E. 6, insb. E. 6.7).



Eine Verpflichtung der Eigentümer, bei Neu- und Umbauten ausschliesslich Heizungssysteme einzusetzen, die auf erneuerbaren Energien beruhen, ist verhältnismässig (E. 8, insb. E. 8.5.3).

Energie; Gemeinde; Kanton; Recht; Regelung; Initiative; Energien; Heizung; Erneuerbare; Heizungssystem; Kantonal; Vorschrift; Vorschriften; Gemeinden; Kantonale; Gebäude; Massnahme; Auslegung; Initiativbegehren; Regierungsrat; Massnahmen; Kommunale; Energiegesetz; Beschwerde; Erneuerbarer; Gebiete; Beschwerdeführer; Kantone; Heizungssysteme; Kantons

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2015.227 (AG.2016.469)Heizung im FreienRekurrentin; Energie; Heizstrahler; Terrasse; Freien; Aussen; Hotel; Aussenterrasse; Entscheid; Verwaltung; Rekurs; Gäste; Hotels; Umwelt; Heizstrahlern; Kanton; Baute; Vorinstanz; Recht; Bewilligung; Restaurant; Genügend; Offene; Verwaltungsgericht; Heizen; Werden; Verfahren; Betrieb; Arbeit; Basel
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 II 364Art. 111 BV; Art. 25, 33 Abs. 1 lit. e DBG; Art. 1a, 6 AHVG; Art. 5 Abs. 1, Art. 82, 89a, 89b BVG; Art. 1j Abs. 1 lit. a BVV 2; Art. 1, 7 BVV 3; Art. 9 Abs. 2 lit. e StHG; Art. 2, 8, 16 Abs. 1 und 2 FZA, Art. 9 Abs. 1 und 2, Art. 24 Anh. I FZA; Anh. II FZA; Art. 18, 45 AEUV; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971; Art. 7 Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft; Zulässigkeit steuerlicher Abzüge der jährlichen Beiträge der Säule 3a von in der Schweiz Wohnenden und im Ausland Arbeitenden. Den jährlichen Beitrag für die Säule 3a kann nach DBG nur steuerlich abziehen, wer der AHV-Pflicht unterstellt ist (E. 2); dasselbe gilt nach dem StHG (E. 3). Die Säule 3a unterliegt nicht dem System der sozialen Sicherheit nach Art. 8 und Anh. II FZA (E. 4). Das Diskriminierungsverbot von Art. 9 Anh. I FZA bezieht sich nur auf Arbeitnehmer und nicht auf solche Personen, die im Aufnahmestaat (d.h. in casu in der Schweiz) nur Wohnsitz nehmen (E. 5). Die Regelung, wonach der jährliche Beitrag für die Säule 3a nur für denjenigen steuerlich abziehbar ist, der der AHV-Pflicht unterstellt ist, stellt weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Diskriminierung i.S. von Art. 2 FZA dar (E. 6). Arbeit; Schweiz; Arbeitnehmer; Säule; Vorsorge; Person; Recht; Beiträge; Personen; Sicherheit; Europäische; Freizügigkeit; Beschwerde; Soziale; Beschwerdeführer; Sozialen; Europäischen; Verordnung; Urteil; Vertrags; Steuerlich; Staatsangehörigkeit; Diskriminierung; Gemeinschaft; Mitgliedstaat; Gebundene; System; Vertragspartei
140 II 262 (1C_283/2012)Art. 8 RPG; Art. 10a USG; Art. 29 ff. GSchG; Art. 22, 39 und 58 WRG; Wassernutzungskonzession für Kleinwasserkraftwerk. Das in Frage stehende Kleinwasserkraftwerk erfordert keine Grundlage im Richtplan (E. 2). Prüfungsgegenstand der ersten Stufe der Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Konzessionsentscheids (E. 4). Grundsätze zur Festlegung der Mindestrestwassermenge (E. 5). Erhöhung der Mindestrestwassermenge zum Schutz seltener Lebensräume und -gemeinschaften; inhaltliche Anforderungen an den Umweltverträglichkeitsbericht (E. 6). Erhöhung der Mindestrestwassermenge zur Gewährleistung der für die freie Fischwanderung erforderlichen Wassertiefe. Eine Erhöhung setzt voraus, dass im naturnahen Zustand die freie Fischwanderung überhaupt möglich ist (E. 7). Umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung namentlich des gesetzlichen Ziels, die Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien zu fördern (E. 8). Die Konzessionsdauer von 80 Jahren entspricht der gesetzlichen Höchstdauer. Sie ist zulässig, auch wenn die Amortisationsdauer für die getätigten Investitionen deutlich kürzer ist (E. 10). Wasser; Restwasser; Interesse; GSchG; Beschwerde; Interessen; Gonerli; Umwelt; Gerewasser; Recht; Landschaft; Gonerliwasser; Energie; Kanton; Konzession; Restwassermenge; Beschwerdeführer; Richtplan; Projekt; Umweltverträglichkeit; Fassung; Wasserentnahme; Natur; Wirtschaftlich; Gewässer; Wasserkraft; Hinweis; Lebensräume

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2593/2020Energie (Übriges)Beschwerde; Verjährung; Netzverstärkung; Recht; Verfahren; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Kungskosten; Netzverstärkungskosten; ElCom; Verfügung; Subvention; Swissgrid; Frist; Rückerstattung; Verjährungsfrist; Entscheid; Gesuch; Frist; Verfahrens; Praxis; Energie; Stellung; Abgeltung; Beschwerdegegnerin; Verwaltung; Angefochtene; Bundesverwaltung; Gelte; Netzbetreiber
A-3428/2019Energie (Übriges)Anlage; Elektrizität; Beschwerde; Produktion; Energie; Beschwerdeführerin; Produktion; Investitionskriterium; Elektrizitätsproduktion; Recht; Referenz; Strom; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Betrieb; Jährlich; Vergütung; Verfügung; Investitionen; Produziert; Erneuert; Erheblich; Betriebsjahr; Erfüllt; Neuerbaren; Verfahren; Betriebsjahre; Energien; Erneuerbaren; Anmeldung
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