Art. 89 BGG vom 2022
Art. 89
Beschwerderecht
1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
- a.
- vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
- b.
- durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
- c.
- ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2 Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
- a.
- die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
- b.
- das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
- c.
- Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
- d.
- Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3 In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
149 II 66 (1C_661/2021) | Regeste Art. 89 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 3, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; Beschwerde in Stimmrechtssachen; Anfechtung eines Urteils, welches das kommunale Parlament verpflichtet, eine neue Umsetzungsvorlage zu einer allgemeinen Anregung auszuarbeiten. Das angefochtene Urteil verpflichtet den Einwohnerrat (Stadtparlament), eine neue Umsetzungsvorlage zu einer Volksinitiative in der Form einer allgemeinen Anregung auszuarbeiten. Dieser selbstständig eröffnete Zwischenentscheid ist anfechtbar ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) (E. 1.2 und 1.5). Erfordernis einer Stimmrechtsbescheinigung (E. 1.3). Die im Verfahren erstmals durch das angefochtene Urteil beschwerten Stimmberechtigten sind zur Beschwerde befugt (Art. 89 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 89 Abs. 3 BGG ) (E. 1.4). | Beschwerde; Einwohnerrat; Stadt; Urteil; Aarau; Bundesgericht; Beschwerdeführer; Finanzhaushalt; Gemeinde; Umsetzung; Berner; Verfahren; Suter; Inneres; Volkswirtschaft; Departement; Verwaltungsgericht; Stimmrechtssachen; Stimmberechtigten; Einwohnerrats; Initiative; Beschluss; Schuldenbremse; Gemeindeordnung; Volksinitiative; Ausgeglichen; Umsetzungsvorlage; Entscheid; Yannick; Martina |
148 V 2 (8C_613/2021) | Regeste Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG ; Art. 48 Abs. 1 lit. a VwVG ; Art. 59 ATSG ; formelle Beschwer einer Partei, die selber keine Einsprache erhoben hat, vor dem kantonalen Versicherungsgericht. Grundsätzlich ist zum Beschwerdeverfahren nur zugelassen, wer am Einspracheverfahren teilgenommen hat (E. 4.2). Gemäss BGE 127 V 107 kann jedoch, sofern eine Partei rechtsgültig Einsprache erhoben und damit verhindert hat, dass der Verwaltungsentscheid in Rechtskraft erwachsen ist, auch eine andere, zuvor passiv gebliebene Partei beim Versicherungsgericht gegen den Einspracheentscheid Beschwerde erheben (E. 5.2). Die Voraussetzungen für eine Rechtsprechungsänderung sind nicht erfüllt (E. 5.4). | Opposizione; Consid; Decisione; Agrisano; Della; Parte; Procedura; Assicurazioni; Delle; Ricorso; Presenta; Sentenza; Diritto; Giugno; Dell'; Tribunale; Giurisprudenza; Materia; Contro; Essere; L'Agrisano; Anche; Proprio; Interesse; L'Agrisano; Opposizione; Prestazioni; Provvedimento; Stata; Possibilità |