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Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Art. 89 BGG vom 2022

Art. 89 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 89

Beschwerderecht

1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:

a.
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.
durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c.
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.

2 Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:

a.
die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundes­recht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefoch­tene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b.
das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsver­hältnisses des Bundespersonals;
c.
Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfas­sung gewährt;
d.
Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.

3 In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 89 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS180130Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets (Verfahrensparteien und Publikation).Verweigerungsgründe (gehörige Ladung).Konkurs; Beschwerde; Verfahren; Gemeinschuldner; Anerkennung; Recht; Beschwerdeführer; Konkursdekret; Entscheid; Ladung; Ausländische; Vorinstanz; Verfahrens; Konkursverfahren; Partei; Hongkong; Recht; Sistierung; Court; Gemeinschuldners; Gericht; Ausländischen; Beweis; Konkursdekrets; Beschwerdeverfahren; Erstinstanzliche; Gehörige; Schweiz; Rechtsmittel; Partei
LU7H 18 142Beurteilung der Zulässigkeit einer mit einer Gemeindeinitiative verlangten Nutzungsplanänderung von der Gestaltungs- zur Bebauungspflicht, insbesondere unter Berücksichtigung des im Bundesrecht verankerten Prinzips der Planbeständigkeit.Gestaltungsplan; Gewässer; Beschwerde; Gemeinde; Erfahren; Gewässerraum; Nutzung; Bebauungsplan; Beschwerdeführer; Initiative; Nutzungsplan; Regierungsrat; Verhältnisse; Rechts; Rechtliche; Kanton; Änderung; Bundes; Verfahren; Planung; Y-areal; Entscheid; Rechtlichen; Zonenplan; Erheblich; Luzern; Kantons; Könne; Gültig
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2015.00104Einsicht in einen Vertrag zwischen zwei Kantonen.Kanton; Beschwerde; Thurgau; Kantons; Interesse; Vertrag; Zugang; Informationen; Informations; Geheimhaltung; Gesundheit; Recht; Regierungsrat; Betriebe; Inspektion; Gesundheitsdirektion; Informationszugang; Beschwerdeführer; Einsicht; Öffentlichkeit; Verfügung; Beschwerdegegner; Vertrags; Angefochtene; Pharmazeutischer; öffentlich; Beschluss; Verwaltungsgericht; Organ
ZHVB.2013.00523Beschwerdelegitimation der Gemeinde im Bereich der Sozialhilfe.Beschwerde; Gemeinde; Bundesgericht; Legitimation; Gemeinwesen; Entscheid; Interesse; Sozialhilfe; Sozialbehörde; Hinweis; Finanzielle; Gemeinwesens; Bundesgerichts; Restriktiv; öffentlich-rechtliche; Verfahren; Verbindung; Verwaltungsgericht; Kammer; Beschluss; Gemeindeautonomie; Rekurs; Gemeindebeschwerde; Beschwerdeführerin; öffentlich-rechtlichen; Angelegenheiten; November; Litc; Beschwerdelegitimiert
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 II 66 (1C_661/2021)
Regeste
Art. 89 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 3, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; Beschwerde in Stimmrechtssachen; Anfechtung eines Urteils, welches das kommunale Parlament verpflichtet, eine neue Umsetzungsvorlage zu einer allgemeinen Anregung auszuarbeiten. Das angefochtene Urteil verpflichtet den Einwohnerrat (Stadtparlament), eine neue Umsetzungsvorlage zu einer Volksinitiative in der Form einer allgemeinen Anregung auszuarbeiten. Dieser selbstständig eröffnete Zwischenentscheid ist anfechtbar ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) (E. 1.2 und 1.5). Erfordernis einer Stimmrechtsbescheinigung (E. 1.3). Die im Verfahren erstmals durch das angefochtene Urteil beschwerten Stimmberechtigten sind zur Beschwerde befugt (Art. 89 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 89 Abs. 3 BGG ) (E. 1.4).
Beschwerde; Einwohnerrat; Stadt; Urteil; Aarau; Bundesgericht; Beschwerdeführer; Finanzhaushalt; Gemeinde; Umsetzung; Berner; Verfahren; Suter; Inneres; Volkswirtschaft; Departement; Verwaltungsgericht; Stimmrechtssachen; Stimmberechtigten; Einwohnerrats; Initiative; Beschluss; Schuldenbremse; Gemeindeordnung; Volksinitiative; Ausgeglichen; Umsetzungsvorlage; Entscheid; Yannick; Martina
148 V 2 (8C_613/2021)
Regeste
Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG ; Art. 48 Abs. 1 lit. a VwVG ; Art. 59 ATSG ; formelle Beschwer einer Partei, die selber keine Einsprache erhoben hat, vor dem kantonalen Versicherungsgericht. Grundsätzlich ist zum Beschwerdeverfahren nur zugelassen, wer am Einspracheverfahren teilgenommen hat (E. 4.2). Gemäss BGE 127 V 107 kann jedoch, sofern eine Partei rechtsgültig Einsprache erhoben und damit verhindert hat, dass der Verwaltungsentscheid in Rechtskraft erwachsen ist, auch eine andere, zuvor passiv gebliebene Partei beim Versicherungsgericht gegen den Einspracheentscheid Beschwerde erheben (E. 5.2). Die Voraussetzungen für eine Rechtsprechungsänderung sind nicht erfüllt (E. 5.4).
Opposizione; Consid; Decisione; Agrisano; Della; Parte; Procedura; Assicurazioni; Delle; Ricorso; Presenta; Sentenza; Diritto; Giugno; Dell'; Tribunale; Giurisprudenza; Materia; Contro; Essere; L'Agrisano; Anche; Proprio; Interesse; L'Agrisano; Opposizione; Prestazioni; Provvedimento; Stata; Possibilità

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-578/2022Asylverfahren (Übriges)Beschwerde; Gesuch; Bundesverwaltungsgericht; Gesuchstellenden; Urteil; Revision; Verfahren; Verfahrens; Revisionsgesuch; Eingabe; Gericht; Schweiz; Richterin; Aufgegeben; Verfügung; Beschwerdeverfahren; Frist; Wegweisung; Vertreten; Parteien; Ausgang; Akten; Verfahrensnummer; Geltend; Gründen; Nichteintreten; Beschwerdefrist; Sendungsverfolgung; Parteikosten; Wurde
D-4199/2020Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)Akten; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Revision; Urteil; Revisions; Bundesverwaltungsgericht; Gericht; Aktenstück; Einsicht; Beschwerde; Verfahren; Eingabe; Aktenstücke; Gesuchstellers; Verfügung; Beweismittel; Botschaft; Antrag; Urteils; Revisionsgr; Angefochten; Entscheid; Angefochtene; Gewährt; Akteneinsicht; Verfahrens; Angefochtenen; Beurteilt

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2014.47Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland. Entsiegelung (Art. 80e Abs. 2 IRSG).Recht; Beschwerde; Bundes; Rechtshilfe; Verfahren; Bundesamt; Staat; Entsiegelung; Behörde; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführerin; Entscheid; Rechtshilfeverfahren; Verfügung; Zwangsmassnahmengericht; Ausführende; Rechtshilfeersuchen; Verfahren; Bundesstrafgericht; Kanton; Bankunterlagen; Konto; Bundesgericht; Ausführenden; Kantons; Verfahrens; Rechtsprechung; Rechtsmittel
RP.2013.14Auslieferung an Rumänien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).Beschwerde; Recht; Auslieferung; Beschwerdeführer; Auslieferungs; Bundes; Entscheid; Entschädigung; Auslieferungsentscheid; Bundesgericht; Verfahren; Unentgeltlich; Urteil; Auslieferungsentscheide; Amtlich; Unentgeltliche; Rechtsanwalt; Partei; Rumänien; Bundesstrafgericht; Amtliche; Honorar; Entscheide; Interesse; Bundesstrafgerichts; Rechtsprechung; Verfahren; Beschwerdekammer; Beschwerdeführerin

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Kasuistik Bernhard WaldmannBasler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz2018
Bernhard WaldmannBasler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz2011
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