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Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 89 AIG vom 2021

Art. 89 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 89

1 Die Gemeinde regelt ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung.

2 Die Gemeindeordnung wird von den Stimmberechtigten an der Urne beschlossen.

3 Sie bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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