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Code civil suisse (CC)

Art. 889 CC de 2021

Art. 889 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 889 A. Nantissement / II. Extinction / 2. Restitution

2. Restitution

1 Le créancier doit restituer la chose à l’ayant droit, lorsque son gage est éteint par le paiement ou pour une autre cause.

2 Il n’est tenu de rendre tout ou partie du gage qu’après avoir été intégralement payé.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 889 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB140089ForderungVorinstanz; Darlehen; Berufung; Beklagten; Darlehens; Pfandvertrag; Recht; Partei; Parteien; Klägers; Berufungsschrift; Verrechnung; Pfandgegenstände; Forderung; Sachverhalt; Rückzahlung; Ziffer; Darlehensvertrag; Entscheid; Druck; Beweis; Verrechnungsverzicht; Ausführungen; Pfandvertrages; Pfandforderung; Verfahren; Klage; Vorzeitig; Erwägung
SZZK1 2019 7Forderung/Haftung für Inhaberschuldbriefe/Herausgabe von InhaberschuldbriefeSchuld; Schuldbrief; Schuldbriefe; Neffe; Neffen; Klagte; Berufung; Beklagten; Kredit; Vorinstanz; Geschäft; Bezirksgericht; Urteil; Küssnacht; Sicherung; Verfahren; Berufungsverfahren; Geschäfts; Betrag; überliess; Verwertung; übereignet; Berufungsführerin; Klage; Briefe; Verfügung; Liegenschaft; Schuldbriefen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
81 II 339Pfandbestellung an Inhaberpapieren (Auslegung von Art. 901 Abs. 1 ZGB), insbesondere Nachverpfändung (Art. 903 ZGB). (Erw. 1 und 2.) Unter welchen Voraussetzungen kommt dem nachgehenden Pfandgläubiger der Schutz eines gutgläubigen Besitzerwerbers nach Art. 933 ff. ZGB zu? (Erw. 3 und 4). Sind die Inhaberpapiere dem vorgehenden Pfandgläubiger von einer juristischen Person verpfändet worden, so ist deren Organ (der einzige Verwaltungsrat und allfällig einzige Aktionär) nicht auch persönlich ein mittelbarer Besitzer und daher nicht in der Lage, diese Papiere in eigenem Namen für seine eigenen Verbindlichkeiten nachzuverpfänden (Erw. 5 und 6). Besitz; Pfand; Besitze; Inhaberpapier; Inhaberpapiere; Besitzer; Pfandgläubiger; STABAG; Nachverpfändung; Person; Mittelbaren; Nachgehende; Inhaberpapieren; Juristische; Gutgläubigen; Vorgehende; Sachen; Einzige; Lüthi; Forderungen; Urkunde; Juristischen; Schutz; Verpfändet; Vorschrift; Organ; Besitzdiener; Verwaltungsrat; Vorgehenden; Verpfändung
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