E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Obligationenrecht (OR)

Art. 889 OR vom 2022

Art. 889 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 889

1 Beschlüsse über die Einführung oder die Vermehrung der persön­lichen Haftung oder der Nachschusspflicht der Genossenschafter bedür­fen der Zustimmung von drei Vierteilen sämtlicher Genossen­schaf­ter.

2 Solche Beschlüsse sind für Genossenschafter, die nicht zugestimmt haben, nicht verbindlich, wenn sie binnen drei Monaten seit der Ver­öffentlichung des Beschlusses den Austritt erklären. Dieser Austritt ist wirksam auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses.

3 Der Austritt darf in diesem Falle nicht von der Leistung einer Aus­lösungssumme abhängig gemacht werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz