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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 888 CCS dal 2023

Art. 888 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 888

1 Il diritto di pegno si estingue tostoché il creditore non abbia più il possesso della cosa impegnata e non possa rivendicarla da terzi.

2 Esso non ha effetto alcuno finché il pegno rimanga, col consenso del creditore, nell’esclusivo potere di chi l’ha costituito.

2. Obbligo di riconsegna >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 888 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRKSK-11-15Verwertungsbegehren (Durchführung Verwertung, WiederbeschaffungRetention; Betreibung; Bungsamt; SchKG; Beschwerde; Betreibungsamt; Wertung; Schneemobil; Verwertung; Gläubiger; Führerin; Beschwerdeführerin; Gläubigerin; Schuldner; Recht; Schlag; Selva; Schaffung; Surselva; Spruch; Frist; Begehren; Retiniert; Schein; Ersatz; Arctic; Onsgegenstände; Onsbeschlag; Lichkeiten

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
99 II 34Untergang des Faustpfandrechtes (Art. 888 ZGB). Der Besitz an der Pfandsache bildet Bedingung für die Begründung und die Aufrechterhaltung des Pfandrechtes. Die Rückgabe der Sache an den Verpfänder führt in der Regel zum Untergang des Pfandrechtes. Art. 888 Abs. 2 ZGB enthält eine Ausnahmeregelung und ist deshalb eng auszulegen. Pfand; Pfandrecht; Schuldbrief; Verpfänder; Schuldbriefe; Weiss; Pfandrechtes; Zuber; Über; Pfandsache; Untergang; Rückgabe; Schuldbriefes; Pfandgläubiger; Besitz; Rudolf; Übergabe; Urteil; Berufung; Willen; Schweizer; Verfügen; Walter; Kantons; Geschäfte; Recht; Vorinstanz; Entscheid; Untergegangen; Bundesgericht
80 II 235Faustpfandbestellung (Art. 884 ZGB) durch Schlüsselübergabe. Ungültig, wenn dem Verpfänder ein zweiter Schlüssel zu freiem Gebrauche belassen wird (Erw. 1). Bloss gelegentliche Aushändigung des Schlüssels an den Verpfänder, auf kurze Zeit zu bestimmtem Zweck gemäss Weisung des Pfandgläubigers, macht jenen zum blossen Besitzdiener, so dass das Pfandrecht wirksam bleibt. Art. 888 Abs. 2 ZGB (Erw. 2). Pfand; Schlüssel; Pfandrecht; Schuldnerin; Besitz; Verpfänder; Gültig; Weinlager; Recht; Obergericht; Pfandsache; Verpfändung; Urteil; Zweck; Konkurs; Verkäufer; Garnitur; Pfandbesitz; Darlehen; Pfandgläubiger; Rechte; Gebrauch; Verlor; Besitzdiener; übergab; Verpfändet; Sicherheit; Wirksam; Früherem; Willen
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