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Obligationenrecht (OR)

Art. 887 OR vom 2023

Art. 887 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 887

1 Bei Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltung haben Perso­nen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.

2726

726 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

VII. Be­schluss­fas­sung >1. Im Allgemeinen

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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