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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 886SCC from 2021

Art. 886 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 886 A. Pledges / I. Establishment / 3. Subordinate pledge

3. Subordinate pledge

A subordinate pledge is established by notifying the pledgee in writing and instructing him or her to deliver the pledged chattel to the subordinate pledgee after his or her claim has been satisfied.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
89 II 192Widerspruchsklage um ein Pfandrecht, Streitwert: a) Der Richter ist nicht an die betreibungsamtliche Schätzung gebunden. b) Der Betrag vorgehender Pfandforderungen ist abzuziehen. c) Massgebend für das Berufungsverfahren (Art. 46 und 62 OG) ist der Streitwert bei Ausfällung des Urteils der letzten kantonalen Instanz (Erw. 1). Art. 97 und 106-109 SchKG, Art. 36, 46 und 62 OG. Die Anzeige einer Nachverpfändung nach Art. 886 ZGB ist dann, wenn sich die Pfandsache nicht beim Faustpfandgläubiger, sondern bei einem Dritten befindet, der den Besitz sowohl für jenen wie auch für den Eigentümer auszuüben hat (sog. Pfandhalter), an diesen Dritten zu richten. (Erw. 2-4). Art. 884, 886 und 924 ZGB. Pfand; Lager; Besitz; Gehende; Pfandrecht; Lagerhalterin; Urteil; Nachverpfändung; Streitwert; Vorgehende; Banken; Berufung; Gehenden; Pfandgläubiger; Anzeige; Beklagten; Pfandsache; Erlös; Frank; Forderung; Nachpfandrecht; Pfandhalter; Streitige; Retentionsrecht; Verpfänder; Schuldner; Nachgehende; Vorgehenden; Position; Betrag
81 II 339Pfandbestellung an Inhaberpapieren (Auslegung von Art. 901 Abs. 1 ZGB), insbesondere Nachverpfändung (Art. 903 ZGB). (Erw. 1 und 2.) Unter welchen Voraussetzungen kommt dem nachgehenden Pfandgläubiger der Schutz eines gutgläubigen Besitzerwerbers nach Art. 933 ff. ZGB zu? (Erw. 3 und 4). Sind die Inhaberpapiere dem vorgehenden Pfandgläubiger von einer juristischen Person verpfändet worden, so ist deren Organ (der einzige Verwaltungsrat und allfällig einzige Aktionär) nicht auch persönlich ein mittelbarer Besitzer und daher nicht in der Lage, diese Papiere in eigenem Namen für seine eigenen Verbindlichkeiten nachzuverpfänden (Erw. 5 und 6). Besitz; Pfand; Besitze; Inhaberpapier; Inhaberpapiere; Besitzer; Pfandgläubiger; STABAG; Nachverpfändung; Person; Mittelbaren; Nachgehende; Inhaberpapieren; Juristische; Gutgläubigen; Vorgehende; Sachen; Einzige; Lüthi; Forderungen; Urkunde; Juristischen; Schutz; Verpfändet; Vorschrift; Organ; Besitzdiener; Verwaltungsrat; Vorgehenden; Verpfändung
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