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Obligationenrecht (OR)

Art. 885 OR vom 2023

Art. 885 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 885

Jeder Genossenschafter hat in der Generalversammlung oder in der Urabstimmung eine Stimme.

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Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 III 375Genossenschaft; Verleihung des Stimmrechts an Nichtmitglieder (Art. 885 OR). Art. 885 OR ist zwingender Natur und verbietet, einem Nichtmitglied das Stimmrecht zu verleihen. Das folgt aus der körperschaftlichen Autonomie der Genossenschaft, ihrem personenbezogenen Charakter sowie ihrer Ausrichtung auf die wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder (E. 3). Haftung der Verwaltung für die Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten (Art. 916 i.V.m. Art. 902 OR). Pflicht der Verwaltung zu sorgfältiger Prüfung der Stimmberechtigung der an der Generalversammlung Anwesenden und der Abstimmungsergebnisse. Ist ein Mitglied der Verwaltung vom Ausgang des Abstimmungsergebnisses persönlich betroffen, gilt eine erhöhte Sorgfaltspflicht (E. 4). Genossenschaft; Stimmrecht; Generalversammlung; Beschluss; Nichtmitglied; Beklagten; Genossenschafter; Mitglied; Interesse; Stimmrechts; Verwaltung; Handelsgericht; Recht; Aktuar; Nichtmitglieder; Sorgfalt; Präsident; Verleihung; Zwingend; Mitglieder; Stimmberechtigung; Abstimmungsergebnis; Milchproduzentengenossenschaft; Präsidenten; Personenbezogene; Verhalten; Körperschaftliche; Stimme; Über
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