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Obligationenrecht (OR)

Art. 882 OR vom 2022

Art. 882 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 882

1 Die Generalversammlung ist in der durch die Statuten vorgesehenen Form, jedoch mindestens fünf Tage vor dem Versammlungstag einzu­berufen.

2 Bei Genossenschaften von über 30 Mitgliedern ist die Einberufung wirksam, sobald sie durch öffentliche Auskündigung erfolgt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 882 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB100041Forderung Überschuss; Versicherung; Heirat; Überschussbeteiligung; Police; Überschussanteil; Bundes; Anspruch; Klagten; Beklagten; Überschussanteile; Berufung; Heiratszusatz; Zahlen; Verfahren; Aufsicht; Recht; Schwerde; Policen; Vorinstanz; Überschüsse; Bundesgericht; Wiesen; Heiratszusatzversicherung; Grund; Prüfen; Beschwerde; Vollmacht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6104/2012UrheberrechtBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Recht; Zuwendung; Fürsorge-Stiftung; Vorinstanz; Verfügung; Generalversammlung; Verwertung; Statuten; Geschäft; Angefochten; Angefochtene; Recht; Verwertungsgesellschaft; Bezug; Verteilung; Ordentliche; Antrag; Ordentlichen; Urheber; Bundesverwaltungsgericht; Rückstellung; Angefochtenen; Vorstand; Jahresbericht; Verfahren; Beschluss
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