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Obligationenrecht (OR)

Art. 881 OR vom 2022

Art. 881 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 881

1 Die Generalversammlung wird durch die Verwaltung oder ein anderes nach den Statuten dazu befugtes Organ, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen.586 Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubiger zu.

2 Die Generalversammlung muss einberufen werden, wenn wenig­stens der zehnte Teil der Genossenschafter oder, bei Genossenschaf­ten von weniger als 30 Mitgliedern, mindestens drei Genossenschafter die Einberufung verlangen.

3 Entspricht die Verwaltung diesem Begehren nicht binnen angemes­sener Frist, so hat das Gericht auf Antrag der Gesuchsteller die Ein­berufung anzuordnen.

586 Fassung erster Satz gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6104/2012UrheberrechtBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Recht; Zuwendung; Fürsorge-Stiftung; Vorinstanz; Verfügung; Generalversammlung; Verwertung; Statuten; Geschäft; Angefochten; Angefochtene; Recht; Verwertungsgesellschaft; Bezug; Verteilung; Ordentliche; Antrag; Ordentlichen; Urheber; Bundesverwaltungsgericht; Rückstellung; Angefochtenen; Vorstand; Jahresbericht; Verfahren; Beschluss
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