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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 88 ZGB vom 2023

Art. 88 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 88

121

1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde hebt die Stiftung auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn:

1.
deren Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann; oder
2.
deren Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist.

2 Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen werden durch das Gericht aufgehoben.

121 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

II. Antrags- und Klagerecht, Löschung im Register >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2016/105Entscheid Stiftungsaufsicht, Art. 84 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 ZGB.Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist dafür zuständig, über die Unterstellung der beschwerdeführenden Stiftung unter die staatliche Aufsicht zu befinden (E. 4).Legitimation zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde (E. 5).Die Stiftungsaufsichtsbeschwerde hat den im kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht statuierten Anforderungen an die Klagebegründung und die Darstellung des Sachverhalts zu genügen (E. 6.1).Qualifikation der beschwerdeführenden Stiftung als klasssische Stiftung mangels effektiver interner Aufsicht und trotz ursprünglich kirchlicher Zwecksetzung, Unterstellung unter die staatliche Aufsicht (E. 10), (Verwaltungsgericht, B 2016/105).Auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 12. November 2018 nicht ein (Verfahren 5A_462/2018). Beschwerde; Stiftung; Beschwerdeführerin; Stiftungs; Verein; Aufsicht; Hinweis; Recht; Hinweise; Hinweisen; Beschwerdegegner; Stiftungsaufsicht; Hierzu; Entscheid; Vorinstanz; VerwGE; Kirchliche; Stiftungen; Verwaltung; Hinweisen; Zweck; Beschwerdebeteiligte; Jakob; Verbindung; Stifter; Staatliche; Trete; Vereins; Riemer; Kirchlich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 V 407Art. 53c und 53d BVG; Art. 27g Abs. 1bis BVV 2 (in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung); Gesamtliquidation einer patronalen Wohlfahrtsstiftung. Es ist nicht willkürlich, für den Stichtag der Liquidation auf den Zeitpunkt des Erlasses der Liquidationsverfügung oder aber auf jenen der Erfüllung der vom Stiftungsrat eingegangenen Verpflichtungen abzustellen; hingegen ist die Kenntnis des Kreises der Betroffenen ein sachfremdes Kriterium (E. 4.3). Der Grundsatz der Gleichbehandlung wird nicht verletzt, wenn die Bezüger einer Kapitalabfindung - im Gegensatz zu Aktivversicherten und Rentnern - im Verteilungsplan unberücksichtigt bleiben (E. 5.4). Bei der Liquidation einer patronalen Wohlfahrtsstiftung ist eine versicherungstechnische Bilanz entbehrlich (E. 6.2.3). Stiftung; Vorsorge; Kapital; Liquidation; Stichtag; Verteilung; Aufsichtsbehörde; Genehmigung; Verteilungsplan; Beschwerde; Alter; Entscheid; Vorsorgeeinrichtung; Recht; Destinatär; Liquidator; Bundesverwaltungsgericht; Rente; Dienstjahre; Aktivversicherte; Freien; Verteilungsplans; Technische; Bilanz; Vorinstanz; Stichtages; Destinatäre; Verpflichtung
133 III 167 (5C.68/2006)Familienstiftungen (Art. 335 ZGB); Begrenzung des Kreises der Begünstigten. Die 1922 gegründete Stiftung schliesst Frauen aus dem Kreis ihrer Begünstigten aus, sobald sie heiraten und den Namen ändern. Muss angesichts der nachfolgenden Entwicklung des Eherechts und der Verankerung des Prinzips der Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau in der Schweizerischen Bundesverfassung (Art. 8 BV) der Zweck dieser Stiftung abgeändert werden, weil er sich objektiv gewandelt haben (Art. 86 ZGB) oder weil er widerrechtlich oder unsittlich geworden sein soll (Art. 88 Abs. 2 ZGB)? Die Bedingungen einer Abänderung gemäss Art. 86 ZGB sind nicht gegeben mangels einer objektiven Änderung der Bedeutung und der Wirkung des ursprünglichen Zwecks der Stiftung (E. 3). Art. 335 Abs. 1 ZGB ist nicht gemäss dem durch Art. 8 BV garantierten Prinzip der Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau auszulegen (E. 4.2). Die beanstandeten Ausschlussklauseln erweisen sich weder als sittenwidrig noch als rechtswidrig; das geltende Recht verleiht dem Stifter wie dem Erblasser die Freiheit, den Kreis der Destinatäre auf eine bestimmte Gruppe der Familienmitglieder einzuschränken (E. 4.3). Famille; Fondation; Fondateur; Cercle; Bénéficiaires; Droit; Caisse; Femme; Canton; Fondateurs; Descendant; Cantonal; Admis; être; Entre; Descendants; Comme; Demande; Moeurs; Celle; Elles; Cantonale; Défenderesse; Principe; Cit; Biens; Mariage; Leurs; L'évolution; Général

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-951/2020Handelsregister- und FirmenrechtStiftung; Beschwerde; Handelsregister; Recht; Recht; Familie; Beschwerdeführerin; Zweck; Teilzweck; Familienstiftung; Eintrag; Stanz; Eintragung; Bundes; Vorinstanz; RIEMER; RIEMER; Nichtig; Rechtlich; Stiftungsrat; Stiftungsurkunde; Lebens; Unzulässig; Verfügung; Familienstiftungen; Nichtigkeit; Zulässige; BK-RIEMER; GRÜNINGER; Gericht
B-1749/2020Handelsregister- und FirmenrechtFamilie; Stiftung; Familien; Handelsregister; Beschwerde; Familienstiftung; Vorinstanz; Zweck; Recht; Urteil; Bundes; Verfügung; Beschwerdeführerin; Eintragung; Handelsregisteramt; IEMER; RIEMER; Destinatäre; Gallen; Stiftungsurkunde; Tagesregistereintrag; Angefochten; Angefochtene; BK-RIEMER; Zwecke; Zwingend; SchlT; Bundesverwaltungsgericht; Familienstiftungen
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