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Legge sul contratto d’assicurazione (LCA)

Art. 88 LCA dal 2020

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Art. 88 Assicurazione contro gl’infortuni; invalidità

Assicurazione contro gl’infortuni; invalidità

1 Se l’infortunio ha cagionato all’assicurato una diminuzione della capacità di lavoro prevedibilmente duratura, l’indennità deve essere pagata sotto forma di capitale sulla base della somma assicurata per il caso d’invalidità, non appena le conseguenze prevedibilmente durature dell’infortunio siano accertate. Questa disposizione non si applica quando lo stipulante abbia espressamente proposto l’indennità sotto forma di rendita.

2 Il contratto può disporre che nell’intervallo si pagheranno delle rendite e che queste dovranno diffalcarsi dall’indennità.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 88 Legge sul contratto d’assicurazione (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHAA100078Unentgeltliche Prozessführung, Mittellosigkeit Beschwerde; Beschwerdeführerin; Unentgeltliche; Invalidität; Vorinstanz; Beschluss; Unentgeltlichen; Gericht; Rechtspflege; Invaliditätskapital; Entscheid; Kassationsverfahren; Handelsgericht; Wirtschaftlich; Bundesgericht; Ersatz; Einkommen; Erwerbsunfähigkeit; Wirtschaftliche; Auffassung; Pfändbar; Betreibungsrechtliche; Gerichtskasse; Angefochtene; Rechtsvertreter; Unfall; Vorliegenden; Prozessführung; SchKG
SOZKBER.2016.68Zusatzversicherung VVGBeruf; Berufung; Invalidität; Vorinstanz; Berufungsbeklagte; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Partei; Gutachten; REHAB; Klagten; Parteien; Unfall; Verjährung; Pflicht; Berufungsbeklagten; Ärztekommission; Ziffer; Basel; Invaliditätsgrad; Theoretisch; Klage; Leistung; Klägers; Urteil; Vorderrichter; Beschwerde; Versicherung; Entscheid; Habe

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2007/159Urteil Steuerrecht, Einkommenssteuer, Art. 29 Abs. 1, Art. 36 lit. b und Art. 37 StG (sGS 811.1), Art. 88 VVG (SR 221.229.1). Ob eine Versicherungsleistung eine steuerfreie Schadenersatz- oder Genugtuungszahlung darstellt, ist gestützt auf eine Auslegung der Versicherungspolice sowie der allgemeinen Vertragsbedingungen zu ermitteln. Im vorliegenden Fall liegt keine steuerfreie Schadenersatz- oder Genugtuungszahlung, sondern eine Invaliditätsentschädigung i.S.v. Art. 88 VVG vor, die gestützt auf Art. 36 lit. b StG als steuerbare Leistung zu qualifizieren ist (Verwaltungsgericht, Versicherung; Beschwerde; Leistung; Schaden; Versicherungsleistung; Invalidität; Steuerfrei; Beschwerdeführerin; Leistungen; Recht; Haushalt; Einkommen; Steuerfreie; Entscheid; Schadenersatz; Haushaltschaden; Bleibend; LS-B; Unfall; Bleibende; Einsprache; Versicherungspolice; Steuerpflicht; Körperliche; Ersatz; Steuerbar; Beeinträchtigung; Vorliegenden; Materiellen
LUA 06 62 A 06 63_2Art. 23 lit. b, Art. 24 lit. g und Art. 38 DBG; §§ 30 lit. b, 31 lit. g und 58 StG. Invaliditätsentschädigung. Ob eine Versicherungsleistung, die gestützt auf einen privaten Unfall-Zusatzversicherungsvertrag ausgerichtet wird, als steuerbare Invaliditätsentschädigung oder als steuerfreie Genugtuungsleistung zu behandeln ist, beurteilt sich anhand des konkreten Versicherungsvertrags.Invalidität; Invaliditätsentschädigung; Unfall; Integrität; Erwerb; Genugtuung; Integritätsentschädigung; Urteil; Versicherungsvertrag; Verwaltungsgericht; Bleibend; Beschwerdeführer; Leistung; Nachteil; Verwaltungsgerichts; Steuer; Einkommen; Bleibende; Körperliche; Immaterielle; Kapital; Gliedertaxe; Zahlung; Versicherungssumme; Beeinträchtigung; Zahlt; Invaliditätskapital; Versicherungsleistung; Einkünfte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 III 100Versicherungsvertrag; Bestimmung der Invalidität nach Art. 88 Abs. 1 VVG. Die Invalidität gemäss Art. 88 Abs. 1 VVG umfasst jede dauernde Beeinträchtigung der körperlichen Integrität, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Gemeint ist dabei die Erwerbsunfähigkeit im theoretischen, abstrakten Sinn und nicht der konkrete wirtschaftliche Nachteil, den eine versicherte Person als Folge des Unfalles erleidet. Gleiches gilt für die Fälle, in denen die Invalidität nicht nach der sog. Gliedertaxe, sondern nach der Generalklausel der allgemeinen Versicherungsbedingungen zu beurteilen ist, sofern in der Klausel vom Ausmass der Invalidität die Rede ist. Die Parteien können freilich vereinbaren, dass der tatsächlich eingetretene wirtschaftliche Schaden berücksichtigt wird; Verneinung einer solchen Abrede im konkreten Fall (E. 1 und 2; Bestätigung der Rechtsprechung). Invalidität; Versicherung; Vertrag; Generalklausel; Urteil; Beruf; Gliedertaxe; Bundesgericht; Beeinträchtigung; Handelsgericht; Vertrages; Unfall; Berücksichtigung; Berufung; Ausmass; Klägers; Arbeitsunfähigkeit; Versicherungsvertrag; Erwerbsunfähigkeit; Grundsätze; Körperlichen; Erwerbsfähigkeit; Bundesgerichts; Klagte; Gemeint; Auswirkungen; Abstrakte; Bleibend
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