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Loi sur le contrat d’assurance (LCA)

Art. 88 LCA de 2020

Art. 88 Loi sur le contrat d’assurance (LCA) drucken

Art. 88 Assurance contre les accidents. Indemnité d’invalidité

Assurance contre les accidents. Indemnité d’invalidité

1 A moins que le preneur d’assurance contre les accidents n’ait expressément stipulé l’indemnité sous forme de rente, elle doit être versée sous forme de capital, lorsque l’accident a causé à l’assuré une diminution probablement permanente de sa capacité de travail. Le capital doit être calculé et payé, d’après la somme assurée pour l’invalidité, dès que les conséquences probablement permanentes de l’accident ont été définitivement constatées.

2 Il peut être convenu que des rentes seront payées dans l’intervalle et déduites de l’indemnité.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 88 Loi sur le contrat d’assurance (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHAA100078Unentgeltliche Prozessführung, Mittellosigkeit Beschwerde; Beschwerdeführerin; Unentgeltliche; Invalidität; Vorinstanz; Beschluss; Unentgeltlichen; Gericht; Rechtspflege; Invaliditätskapital; Entscheid; Kassationsverfahren; Handelsgericht; Wirtschaftlich; Bundesgericht; Ersatz; Einkommen; Erwerbsunfähigkeit; Wirtschaftliche; Auffassung; Pfändbar; Betreibungsrechtliche; Gerichtskasse; Angefochtene; Rechtsvertreter; Unfall; Vorliegenden; Prozessführung; SchKG
SOZKBER.2016.68Zusatzversicherung VVGBeruf; Berufung; Invalidität; Vorinstanz; Berufungsbeklagte; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Partei; Gutachten; REHAB; Klagten; Parteien; Unfall; Verjährung; Pflicht; Berufungsbeklagten; Ärztekommission; Ziffer; Basel; Invaliditätsgrad; Theoretisch; Klage; Leistung; Klägers; Urteil; Vorderrichter; Beschwerde; Versicherung; Entscheid; Habe

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2007/159Urteil Steuerrecht, Einkommenssteuer, Art. 29 Abs. 1, Art. 36 lit. b und Art. 37 StG (sGS 811.1), Art. 88 VVG (SR 221.229.1). Ob eine Versicherungsleistung eine steuerfreie Schadenersatz- oder Genugtuungszahlung darstellt, ist gestützt auf eine Auslegung der Versicherungspolice sowie der allgemeinen Vertragsbedingungen zu ermitteln. Im vorliegenden Fall liegt keine steuerfreie Schadenersatz- oder Genugtuungszahlung, sondern eine Invaliditätsentschädigung i.S.v. Art. 88 VVG vor, die gestützt auf Art. 36 lit. b StG als steuerbare Leistung zu qualifizieren ist (Verwaltungsgericht, Versicherung; Beschwerde; Leistung; Schaden; Versicherungsleistung; Invalidität; Steuerfrei; Beschwerdeführerin; Leistungen; Recht; Haushalt; Einkommen; Steuerfreie; Entscheid; Schadenersatz; Haushaltschaden; Bleibend; LS-B; Unfall; Bleibende; Einsprache; Versicherungspolice; Steuerpflicht; Körperliche; Ersatz; Steuerbar; Beeinträchtigung; Vorliegenden; Materiellen
LUA 06 62 A 06 63_2Art. 23 lit. b, Art. 24 lit. g und Art. 38 DBG; §§ 30 lit. b, 31 lit. g und 58 StG. Invaliditätsentschädigung. Ob eine Versicherungsleistung, die gestützt auf einen privaten Unfall-Zusatzversicherungsvertrag ausgerichtet wird, als steuerbare Invaliditätsentschädigung oder als steuerfreie Genugtuungsleistung zu behandeln ist, beurteilt sich anhand des konkreten Versicherungsvertrags.Invalidität; Invaliditätsentschädigung; Unfall; Integrität; Erwerb; Genugtuung; Integritätsentschädigung; Urteil; Versicherungsvertrag; Verwaltungsgericht; Bleibend; Beschwerdeführer; Leistung; Nachteil; Verwaltungsgerichts; Steuer; Einkommen; Bleibende; Körperliche; Immaterielle; Kapital; Gliedertaxe; Zahlung; Versicherungssumme; Beeinträchtigung; Zahlt; Invaliditätskapital; Versicherungsleistung; Einkünfte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 III 100Versicherungsvertrag; Bestimmung der Invalidität nach Art. 88 Abs. 1 VVG. Die Invalidität gemäss Art. 88 Abs. 1 VVG umfasst jede dauernde Beeinträchtigung der körperlichen Integrität, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Gemeint ist dabei die Erwerbsunfähigkeit im theoretischen, abstrakten Sinn und nicht der konkrete wirtschaftliche Nachteil, den eine versicherte Person als Folge des Unfalles erleidet. Gleiches gilt für die Fälle, in denen die Invalidität nicht nach der sog. Gliedertaxe, sondern nach der Generalklausel der allgemeinen Versicherungsbedingungen zu beurteilen ist, sofern in der Klausel vom Ausmass der Invalidität die Rede ist. Die Parteien können freilich vereinbaren, dass der tatsächlich eingetretene wirtschaftliche Schaden berücksichtigt wird; Verneinung einer solchen Abrede im konkreten Fall (E. 1 und 2; Bestätigung der Rechtsprechung). Invalidität; Versicherung; Vertrag; Generalklausel; Urteil; Beruf; Gliedertaxe; Bundesgericht; Beeinträchtigung; Handelsgericht; Vertrages; Unfall; Berücksichtigung; Berufung; Ausmass; Klägers; Arbeitsunfähigkeit; Versicherungsvertrag; Erwerbsunfähigkeit; Grundsätze; Körperlichen; Erwerbsfähigkeit; Bundesgerichts; Klagte; Gemeint; Auswirkungen; Abstrakte; Bleibend
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