Art. 88 VRV vom 2020
Art. 88 Verbotene Fahrten
Nichtlandwirtschaftliche und nichtforstwirtschaftliche Fahrten mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sind untersagt, namentlich:1
- a.
- Fahrten für ein anderes als in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe d genanntes Nebengewerbe, z.B. Mosterei, Sägerei, Futter- und Viehhandel;
- b.2
- Fahrten für Betriebe, die nicht in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind, wie Einsammeln von Milch oder andern landwirtschaftlichen Erzeugnissen für eine Sammelstelle und Weitertransport der Produkte, Transport von Holz für Sägereien oder Händler, Abholen des Getreides und Rücktransport der Mahlprodukte für Kundenmühlen;
- c.
- Fahrten, die auf dem Submissionsweg übernommen werden oder in Zusammenhang stehen mit gewerblichen Aufgaben öffentlicher Verwaltungen, ausgenommen in den Fällen von Artikel 87 Absatz 3.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 243).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 243).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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