Wer in Kriegszeiten Feindseligkeiten gegen die schweizerische Armee unternimmt, ohne zu der von der Schweiz anerkannten bewaffneten Macht des Gegners zu gehören, wird mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
152 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 (AS 1992 1679; BBl 1991 II 1462, IV 184).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB180044 | Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Rückversetzung | Schuldig; Schuldigte; Beschuldigte; Beschuldigten; Freiheit; Staat; Staats; Freiheitsstrafe; Staatsanwalt; Vorinstanz; Staatsanwaltschaft; Asservat-Nr; Landes; Urteil; Landesverweis; Gericht; Landesverweisung; Betäubungsmittel; Probezeit; Vergehen; Ausschreibung; Recht; Dispositiv; Berufung; Vollzug; Vollzug; Gericht; Dispositivziffer |
ZH | SB150427 | Mehrfache Vergewaltigung etc. | Privatklägerin; Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Aussage; Vater; Recht; Übergriffe; Zeige; Aussagen; Genugtuung; Verteidigung; Sexuell; Mutter; Mehrfache; Vorinstanz; Anzeige; Erfahre; Sexuellen; Berufung; Amtlich; Vaters; Urteil; Kanton |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
126 I 50 | Fernmeldegeheimnis, Überwachung des E-Mail-Verkehrs als strafprozessuale Zwangsmassnahme; Art. 4 aBV/Art. 9 BV, Art. 36 Abs. 4 aBV/Art. 13 Abs. 1 BV, § 103 und 104 ff. StPO/ZH. Die materielle Grundlage für Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis findet sich nicht im (eidgenössischen) Fernmeldegesetz, sondern in den einschlägigen Strafprozessbestimmungen (E. 2). Es hält vor dem Willkürverbot nicht stand, vom Provider die Erforschung und Herausgabe von Angaben über Absender und Sendezeitpunkt eines manipulierten E-Mails gestützt auf § 103 StPO/ZH zu verlangen (E. 4). Die Teilnehmeridentifikation von Telefongesprächen stellt einen Eingriff in das Telefongeheimnis dar und unterliegt den verfassungs- und gesetzmässigen Voraussetzungen (E. 5b). Das verfassungsmässige Fernmeldegeheimnis gilt auch für den E-Mail-Verkehr über Internet; Anforderungen an Eingriffe (E. 6a). Die Erforschung und Herausgabe der Angaben über die Randdaten einer E-Mail-Mitteilung bedarf einer gesetzlichen Grundlage und einer richterlichen Genehmigung (E. 6b und 6c). | Über; Telefon; Geheim; Überwachung; Bundes; Beschwerde; E-Mail; Teilnehmer; Fernmeldeverkehr; Eingriff; Auskunft; Teilnehmeridentifikation; Beschwerdeführerin; Fernmeldegeheimnis; Fernmeldegesetz; Fernmeldeverkehrs; Genehmigung; Grundlage; Richter; E-Mail-Verkehr; Auskunfts; Richterliche; Botschaft; Anbieter; Voraussetzung; Herausgabe; Octies; Voraussetzungen |
120 Ib 504 | Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG; Entzug des Führerausweises; Unterschreitung der obligatorischen Mindestentzugsdauer? Wenn seit dem massnahmeauslösenden Ereignis verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist, sich der Betroffene während dieser Zeit wohl verhalten hat und ihn an der langen Verfahrensdauer keine Schuld trifft, kann die Entzugsbehörde die obligatorische Mindestentzugsdauer unterschreiten und allenfalls von der Anordnung einer Massnahme absehen. | Entzug; Massnahme; Führer; Führerausweis; Entzugs; Führerausweisentzug; Verfahrens; Beschwerdeführer; Entzugsdauer; Strasse; Fahrzeug; Entscheid; Recht; Verstrichen; Anordnung; Vorinstanz; Ereignis; Verhalten; Beziehungsweise; Strassenverkehr; Gesetzliche; Sanktion; Zeitablauf; Verschulden; Obligatorische; Schuld; Verfahrensdauer; Langen |