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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 88 LEF dal 2020

Art. 88 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 88

1 Se l’esecuzione non è stata sospesa in virtù di un’opposizione o di una decisione giudiziale, trascorsi venti giorni dalla notificazione del precetto il creditore può chiederne la continuazione.

2 Questo diritto si estingue decorso un anno dalla notificazione del precetto. Se è stata fatta opposizione, il termine resta sospeso tra il giorno in cui è stata promossa l’azione giudiziaria o amministrativa e la sua definizione.

3 Della domanda di continuazione è dato atto gratuitamente al creditore che lo richiede.

4 A richiesta del creditore, l’ammontare del credito espresso in valuta estera può essere riconvertito in valuta svizzera al corso del giorno della domanda di continuazione.


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 88 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220217KonkurseröffnungBeschwerde; Schuld; Konkurs; Schuldner; Gläubiger; Schuldnerin; SchKG; Forderung; Entscheid; Betreibung; Konkurseröffnung; Beschwerdeschrift; Urteil; Zahlungsbefehl; Erstinstanzliche; Aufschiebende; Werden; Beschwerdeverfahren; Akten; Folgend:; Bundesgericht; Handel; Bigerin; Gericht; Erstinstanzlichen; Vollstreckbarkeit; Rechtsvorschlag; Kantons; Einleitungsverfahren; Oberrichter
ZHHG210099ForderungKlagte; Recht; Beklagten; Partei; Bauleitung; Behauptung; Reichen; Tatsache; Schlüssig; Falsch; Tatsachen; Bauleiter; Vorwurf; Beweis; Frist; Eingabe; Zuzüglich; Behauptet; Unternehmer; Schaden; Ausführung; Bestreitung; Projekt; Bauleitungsvertrag; Klage; Reichte; Parteien; Fehler; Verschiedene; Urteil
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2019.5 (AG.2019.289)BetreibungBeschwerde; Betreibung; Entscheid; Beschwerdeführerin; Aufsichtsbehörde; Konkurs; Betreibungsund; Konkursamt; Einsprache; Schuldner; Werden; Untere; Gemäss; Stellt; Fortsetzungsbegehren; Angefochten; Rechtsmittel; Basel-Stadt; Unteren; Verfügung; Fortzusetzen; Dezember; Verfahren; Betreibungsamt; Erhoben; Angefochtene; Lediglich; Beantragt; Bundesgericht; Anträge
AGAGVE 2005 55 1. Art. 50 Abs. 1 LugÜ; Art. 80/81 Abs. 1 und 3 SchKG.Eine in Deutschland aufgenommene und zwangsvollstreckbare öffentlicheUrkunde ist gleich einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid in derSchweiz als definitiver Rechtsöffnungstitel für die danach ausgewieseneForderung im Betreibungsverfahren... Recht; öffnung; Rechtsöffnung; Streckung; SchKG; Streckbar; Urkunde; LugÜ; Vollstreckbar; Forderung; Definitiv; Streckbare; Definitive; Vollstreckbare; Vollstreckung; Betreibung; Deutschland; Zwangsvollstreckung; Vollstreckung; '; IVm; Grundschuld; Jährlich; öffnungsbegehren; Rechtsöffnungsbegehren; Vollstrecken; Provisorische; Notar; Zwangsvollstreckbar; Beklagten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 544 (5A_927/2020)
Regeste
Art. 8a Abs. 3 lit. d, Art. 88 Abs. 2 SchKG ; Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte. Nach Ablauf der Jahresfrist für die Gültigkeit des Zahlungsbefehls gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG kann der Schuldner kein Gesuch um die Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG stellen (E. 3).
Betreibung; SchKG; Schuldner; Gläubiger; Recht; Nichtbekanntgabe; Gerecht; Betreibungsregister; Beschwerde; Gesuch; Urteil; Betreibungsamt; Zahlungsbefehl; Interesse; Ungerechtfertigt; Ungerechtfertigte; Bundesgericht; Frist; Schuldners; Schuldbetreibung; Jahresfrist; Verfahren; Gerechtfertigten; Konkurs; Betreibungen; Gläubigers; Rechtsvorschlag; Möglichkeit; Hinweis; Klage
141 III 68 (4A_414/2014)Art. 88 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; Klage des Betreibungsschuldners auf Feststellung des Nichtbestands der Forderung; hinreichendes Feststellungsinteresse. Lockerung der Voraussetzungen, unter denen die negative Feststellungsklage des betriebenen Schuldners, der Rechtsvorschlag erhoben hat, zuzulassen ist (E. 2). Betreibung; Feststellung; Recht; SchKG; Feststellungsklage; Forderung; Betriebene; Schuld; Beschwerde; Interesse; Gläubiger; Betriebenen; Negative; Schuldner; Urteil; Betreibungsregister; Klage; Rechtsvorschlag; Angeblich; Betreibungen; Rechtsprechung; Schutzwürdige; Angebliche; Beschwerdegegner; Kredit; Schutzwürdiges; Bundesgericht; Negativen; Klagte

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
AndréLebrechtBasler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2010
DOMINIK VOCKKommentar, Schuldbetreibungs­ und Konkursgesetz2009
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