1 Ergibt sich aus der Steuerabrechnung ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person, so wird dieser ausbezahlt.
2 Vorbehalten bleiben:
3 Die steuerpflichtige Person kann bezahlte, aber nicht geschuldete Steuern zurückfordern, sofern die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig ist.139
4 Erfolgt die Auszahlung des Überschusses nach Absatz 1 oder die Rückerstattung nach Absatz 3 später als 60 Tage nach Eintreffen der Steuerabrechnung beziehungsweise der schriftlichen Geltendmachung des Anspruches bei der ESTV, so wird für die Zeit vom 61. Tag bis zur Auszahlung oder Rückerstattung ein Vergütungszins ausgerichtet.
139 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GR | VBE-03-2 | - | Steuer; Steuer; Jährung; Verfahren; Verein; Kanton; Steuerhinterziehung; Busse; Recht; Recht; Mehrwertsteuer; Kantons; Verjährung; Rechnungen; Verwaltung; Lässige; Einsprache; Verfahrens; Verfahren; MWSTG; Angeklagte; Teilung; Kantonsgericht; Bundes; Schuldig; Verfolgung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
134 IV 328 (6B_686/2008) | Verjährung von Zoll- und Mehrwertsteuerdelikten; Ruhen der Verjährung bei Verwaltungsstrafverfahren gegen mehrere Täter; Art. 2, 11, 62, 63 und 69 VStrR, Art. 129 ZG, Art. 88 Abs. 1 MWSTG, Art. 97 Abs. 1 lit. c und Art. 333 Abs. 6 StGB. Unter einem erstinstanzlichen Urteil, nach welchem eine Verjährung nicht mehr eintreten kann, sind verurteilende, nicht aber freisprechende Erkenntnisse zu verstehen (E. 2.1). Führt die Regelung von Art. 333 Abs. 6 StGB im Nebenstrafrecht dazu, dass für Übertretungen eine längere Verjährungsfrist als für Vergehen desselben Gesetzes gelten würde, reduziert sich die für die Übertretungen geltende Verjährungsfrist entsprechend (E. 2.1). Bei Verwaltungsstrafverfahren gegen mehrere Beteiligte, die gleiche oder sich überschneidende Sachverhalte betreffen, ruht während eines von einem der Beteiligten angehobenen Rechtsmittelverfahrens gegen die Festsetzung der Leistungspflicht die strafrechtliche Verjährungsfrist gegenüber allen Mitbeteiligten (E. 2.2 und 3). | Verjährung; Beschwerde; Verfahren; Gericht; Leistungspflicht; Verwaltung; Über; Entscheid; Rechtliche; Verjährungsfrist; Basel; Beschwerdegegner; Übertretungen; Punkt; Verwaltungsstrafrecht; Vergehen; Urteil; Fochten; Geltende; Urteile; Rechtsmittel; Verfolgungsverjährung; Ruhen; Kantons; Basel-Landschaft; Verfahren; Mitbeteiligten; Regelung |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-2566/2020 | Mehrwertsteuer | MWSTG; Steuer; Gemeinwesen; Dienststelle; Subvention; Beschwerde; Gemeinde; Vorsteuer; Rechtlich; Beschwerdeführerin; Urteil; Leistung; Einlage; Dienststellen; Unternehmen; Vorsteuerabzug; Sinne; Recht; Mehrwertsteuer; Subventionen; Beiträge; Gemeinwesens; öffentlich-rechtliche; Einlagen; Vorliege; Bundesverwaltungsgericht; Gemeindehaus; Aufgr; Liegenschaft; Mittelfluss |
A-2962/2018 | Zölle | Beschwerde; Einfuhr; Verzugs; Verzugszins; MWSTG; Einfuhrsteuer; Beschwerdeführerin; Führerinnen; Beschwerdeführerinnen; Recht; Verrechnung; Vorsteuer; Urteil; Verordnung; Forderung; Vorinstanz; Entscheid; Steuer; Verzugszinsen; Einfuhrsteuerschuld; Verzugszinspflicht; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Zollschuld; Sachverhalt; BVGer; Rückwirkung; Möglichkeit; Kommentar |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BV.2009.32 | Akteneinsicht (Art. 25 Abs. 3 VStrR). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdekammer; Akten; Beschwerdegegnerin; Unterlagen; Verfahren; Beschwerdeführern; Akteneinsicht; Beschlag; Zollverwaltung; Partei; Beschlagnahme; Durchsuchung; Untersuchung; Beschwerdeantwort; Einzureichen; Versiegelt; Beschwerdeantwortbeilage; Beschwerdeverfahren; Antrag; Verwaltung; Papiere; Gesuch; Interesse; Bundesstrafgericht |