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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 88 KVG vom 2023

Art. 88 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 88

287

287 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht , mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 88 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPN060275Beseitigung des RechtsvorschlagsRecht; SchKG; Rechtsöffnung; Beschwerde; Einrede; Entscheid; Beklagten; Rechtsöffnungs; Verfügung; Trete; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Dispositiv; Materiell; Angefochtene; Nichtigkeitsbeschwerde; Verfahren; Betreibung; Definitiv; Verfahrens; Materielle; St-Maurice; Tribunal; Definitive; Rechtsöffnungsentscheid; Martigny; Rechtsvorschlag; Angefochtenen; Entscheide; Ausserkantonale

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 V 147Art. 9 Abs. 1 Satz 1 KVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung); Art. 90 Abs. 3 KVV: Mahnverfahren. Alt Art. 9 Abs. 1 Satz 1 KVV (nunmehr Art. 90 Abs. 3 KVV) schreibt den Krankenversicherern vor, fällige Prämien und Kostenbeteiligungen zu mahnen und anschliessend bei ausgebliebener Bezahlung das Vollstreckungsverfahren nach SchKG einzuleiten. (Erw. 5) Die verordnungsmässige Notwendigkeit, fällige Prämien und Kostenbeteiligungen vor Einleitung des Vollstreckungsverfahrens zu mahnen, ist verfassungs- und gesetzeskonform. (Erw. 6) Prämien; Vollstreckung; Versicherung; Kostenbeteiligungen; Vollstreckungsverfahren; Betreibung; Mahnung; SchKG; Fällig; Rechtsöffnung; Zwingend; Vorgängig; Fassung; Gewesene; Forderung; Zahlung; Visana; Betreibungs; Gemahnt; Kasse; Fälligen; Zwangsvollstreckung; Bundesrat; Beschwerde; Gewesenen; Gültig; Verwaltungsgericht; Erhobene; Versicherungsträger
125 V 266Art. 102 Ziff. 5 BV; Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie Art. 96 KVG; Art. 9 Abs. 3 KVV. Da das Gesetz die nähere Regelung der Vollstreckung von Kassenforderungen nicht an den Bundesrat delegiert hat und Art. 9 Abs. 3 KVV, welcher das in Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG statuierte Recht auf Wechsel des Versicherers einschränkt, den einer Vollzugsnorm gesetzten Rahmen überschreitet, ist diese Verordnungsbestimmung gesetzwidrig. Versicherer; Prämien; Versicherung; Kündigung; Kasse; Recht; Bundesrat; Gesetzlich; Leistung; Kostenbeteiligung; Versichererwechsel; Gesetzliche; Lücke; Sanktion; Versichererwechsels; Versicherungsverhältnis; Regelung; Grundlage; Prämienzahlung; Vollstreckung; Krankenkasse; Kassen; Person; Verpflichtung; Krankenpflege; Hinweis; Gesetzmässigkeit; Versicherungsgericht; Sicherte
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