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Legge federale sul diritto internazionale privato (LDIP)

Art. 88 LDIP dal 2022

Art. 88 Legge federale
sul diritto internazionale privato (LDIP) drucken

Art. 88

1 Se l’ereditando era uno straniero con ultimo domicilio all’estero, per i beni situati in Svizzera sono competenti i tribunali o le autorità sviz­zeri del luogo di situazione, sempreché le autorità estere non se ne occupino.

2 Se i beni sono situati in più luoghi, sono competenti i tribunali o le autorità svizzeri aditi per primi.

4. Provvedimenti conservativi >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 88 Legge federale sul diritto internazionale privato (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLZ140005Negative FeststellungsklageFeststellung; Nichtigkeit; Berufung; Recht; Entscheid; Kroatien; Urteil; Bezirksgericht; Feststellungsklage; Vorinstanz; Klägers; Zivil; Vollstreckung; Rechtsmittel; Verfahren; Entscheide; Gericht; Schweiz; Berufungsverfahren; Negative; Beschluss; Vater; Entscheides; Klage; Kanton; Partei; Erhoben; Zustellung
ZHLB130064Auskunftserteilung Klage; Bezirksgericht; Berufung; Zuständigkeit; Zuständig; Klägern; Recht; Gericht; Partei; Entscheid; Beschluss; Indische; Sachlich; Anspruch; Behörden; Indischen; Verfahren; Beurteilung; Parteien; Kollegialgericht; Beklagten; Auskunft; Erbrechtliche; örtlich; Kompetenzattraktion; Nachlass; örtliche; Dispositiv; Bezirksgerichtes
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 489 (5A_473/2011)Art. 19 und 95 IPRG; Erbvertragsstatut und ausländisches Erbvertragsverbot. Massgebend für den Erbvertrag ist das Recht am Wohnsitz des Erblassers bzw. der Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses und nicht im Zeitpunkt des Todes (E. 3). Im zu beurteilenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass das brasilianische Erbvertragsverbot zwingend anzuwenden ist und damit den nach schweizerischem Recht gültig abgeschlossenen Erbvertrag als nichtig erscheinen lässt (E. 4). Recht; Erbvertrag; Erblasser; Wohnsitz; Recht; Erbvertrags; Brasilianische; Beschwerde; Erblasserin; Erbvertragsverbot; Verfügung; Zwingend; Schweiz; Nachlass; Vertrag; Anzuwenden; Erblassers; International; Verfügungen; Beschwerdeführer; Verfügenden; Ehegatte; Seitig; Brasilien; Todes; Vertragsabschlusses; Zeitpunkt; Droit

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2838/2019Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Beschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Schweiz; Vorinstanz; Brasilianische; Erben; Erstattung; Erbschaft; Erblasser; Verfügung; Schweizer; Leistung; Rückforderung; Rückerstattung; Brasilianischen; Einsprache; Urteil; Frist; Brasilien; Schuld; Einspracheentscheid; Altersrente; Erblassers; Hinweis; Behörde; Witwe; Ausland; Verstorben
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