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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 875SCC from 2023

Art. 875 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 875

Registered or bearer bonds may be secured by a mortgage:

1.
by issuing a mortgage contract or a mortgage certificate for the entire series and appointing an agent for the creditors and the borrower;
2.
by establishing a mortgage right for the entire bond issue in favour of the issuer and establishing a mortgage on that debt in favour of the bond holders.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
90 II 3761. Rechtliche Stellung des Willensvollstreckers. Art. 517/18, 560, 602 ZGB. (Erw. 1 und 2). 2. Absetzung des Willensvollstreckers a) durch die Aufsichtsbehörde: wegen Unfähigkeit oder grober Pflichtverletzung; b) durch Urteil in einer Zivilrechtsstreitigkeit: wegen einer vom Erblasser geschaffenen oder ihm wenigstens bekannt gewesenen Doppelstellung des Willensvollstreckers und einer daraus sich ergebenden schweren Interessenkollision (Erw. 3). 3. Wann kann ein Endentscheid im Sinne von Art. 48 OG in administrativem Verfahren herbeigeführt werden? (Erw. 4). 4. Kriterien der schweren Interessenkollision (Erw. 5). 5. Vorwurf der groben Pflichtverletzung in Verbindung mit der Geltendmachung einer angeblich die Absetzung rechtfertigenden Interessenkollision. Verfahrensfragen. Würdigung einzelner Vorfälle (Erw. 6). Willen; Willens; Willensvollstrecker; Erblasser; FIDES; Berufung; Erben; Recht; Pflicht; Willensvollstreckers; Nachlass; Erblassers; Stiftung; Familienstiftung; Interesse; Crisanus-Familienstiftung; Erbschaft; Entscheid; Verfügung; Interessen; Willensvollstreckung; Bundesgericht; Beschwerde; Willensvollstreckerin; Berufungsbeklagten; Behörde; Interessenkollision; Absetzung; Herabsetzung
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