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Code civil suisse (CC)

Der Art. 875 ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
90 II 3761. Rechtliche Stellung des Willensvollstreckers. Art. 517/18, 560, 602 ZGB. (Erw. 1 und 2). 2. Absetzung des Willensvollstreckers a) durch die Aufsichtsbehörde: wegen Unfähigkeit oder grober Pflichtverletzung; b) durch Urteil in einer Zivilrechtsstreitigkeit: wegen einer vom Erblasser geschaffenen oder ihm wenigstens bekannt gewesenen Doppelstellung des Willensvollstreckers und einer daraus sich ergebenden schweren Interessenkollision (Erw. 3). 3. Wann kann ein Endentscheid im Sinne von Art. 48 OG in administrativem Verfahren herbeigeführt werden? (Erw. 4). 4. Kriterien der schweren Interessenkollision (Erw. 5). 5. Vorwurf der groben Pflichtverletzung in Verbindung mit der Geltendmachung einer angeblich die Absetzung rechtfertigenden Interessenkollision. Verfahrensfragen. Würdigung einzelner Vorfälle (Erw. 6). Willen; Willens; Willensvollstrecker; Erblasser; FIDES; Berufung; Erben; Recht; Pflicht; Willensvollstreckers; Nachlass; Erblassers; Stiftung; Familienstiftung; Interesse; Crisanus-Familienstiftung; Erbschaft; Entscheid; Verfügung; Interessen; Willensvollstreckung; Bundesgericht; Beschwerde; Willensvollstreckerin; Berufungsbeklagten; Behörde; Interessenkollision; Absetzung; Herabsetzung
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