Anleihensobligationen, die auf den Namen der Gläubiger oder auf den Inhaber lauten, können mit einem Grundpfand sichergestellt werden:
631 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
A. Faustpfand >I. Bestellung >1. Besitz des Gläubigers >BGE | Regeste | Schlagwörter |
90 II 376 | 1. Rechtliche Stellung des Willensvollstreckers. Art. 517/18, 560, 602 ZGB. (Erw. 1 und 2). 2. Absetzung des Willensvollstreckers a) durch die Aufsichtsbehörde: wegen Unfähigkeit oder grober Pflichtverletzung; b) durch Urteil in einer Zivilrechtsstreitigkeit: wegen einer vom Erblasser geschaffenen oder ihm wenigstens bekannt gewesenen Doppelstellung des Willensvollstreckers und einer daraus sich ergebenden schweren Interessenkollision (Erw. 3). 3. Wann kann ein Endentscheid im Sinne von Art. 48 OG in administrativem Verfahren herbeigeführt werden? (Erw. 4). 4. Kriterien der schweren Interessenkollision (Erw. 5). 5. Vorwurf der groben Pflichtverletzung in Verbindung mit der Geltendmachung einer angeblich die Absetzung rechtfertigenden Interessenkollision. Verfahrensfragen. Würdigung einzelner Vorfälle (Erw. 6). | Willen; Willens; Willensvollstrecker; Erblasser; FIDES; Berufung; Erben; Recht; Pflicht; Willensvollstreckers; Nachlass; Erblassers; Stiftung; Familienstiftung; Interesse; Crisanus-Familienstiftung; Erbschaft; Entscheid; Verfügung; Interessen; Willensvollstreckung; Bundesgericht; Beschwerde; Willensvollstreckerin; Berufungsbeklagten; Behörde; Interessenkollision; Absetzung; Herabsetzung |