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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Der Art. 874 ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2023 nicht aufgenommen.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 III 681Art. 827 und 873 ZGB; Herausgabe eines Schuldbriefs. Der (heutige) Eigentümer einer mit einem Pfandrecht belasteten Liegenschaft hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Schuldbriefs, wenn er im Zeitpunkt der Tilgung der Schuldbriefforderung weder Schuldbriefschuldner noch Drittpfandeigentümer gewesen ist (E. 2.3-2.7). Schuld; Schuldbrief; Eigentümer; Drittpfand; Liegenschaft; Recht; Herausgabe; Urteil; Drittpfandeigentümer; Schuldbriefforderung; Schuldbriefs; Pfandtitel; Schuldner; Forderung; Kaufvertrag; Beklagten; Tilgung; Vorinstanz; Berufung; Pfandrecht; Eigentümerschuldbrief; Getilgt; Appellation; Schuldbriefschuld; Zahlung; Grundpfand; Eltern; Belasteten
105 III 122Kollokationsprozess, Schuldbrief, Verwertung von Versicherungsansprüchen. 1. Bei der Behandlung einer Kollokationsklage kann der Richter nicht prüfen, ob der Kollokationsplan an einem Mangel formeller Natur leide (E. 4). 2. Grundpfandrechtliche Sicherung einer Forderung durch den "jeweiligen unbenutzten bzw. abbezahlten Teilbetrag eines Schuldbriefs"; Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung; abstrakte Natur der Schuldbriefforderung (E. 5). 3. Der Eigentümer eines Schuldbriefs kann als Grundpfandgläubiger nicht gleichzeitig ein Faustpfandrecht am Titel beanspruchen (E. 5d/6). 4. Verwertung von Ansprüchen aus Lebensversicherung mit Begünstigung des Ehegatten oder der Nachkommen im Konkurs; Vorgehen (E. 7/8). Schuld; Schuldbrief; Konkurs; Pfand; Kollokation; Grundpfand; Forderung; Kontokorrentforderung; Kollokationsplan; Schuldner; Lastenverzeichnis; Liegenschaft; Abzahlung; Abzahlungen; Begünstigung; Faustpfand; Pfandrecht; Berufung; Schuldbriefe; Faustpfandrecht; Inhaber; Gemeinschuldner; Sicherheit; Nachkommen; Wallbach; Grundpfandrecht; Recht; Rechtlich; Gesichert; Schuldbriefforderung
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