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Obligationenrecht (OR)

Art. 874 OR vom 2023

Art. 874 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 874

1 Änderungen an den Haftungs- oder Nachschussverpflichtungen der Genossenschafter sowie die Herabsetzung oder Aufhebung der An­teil­scheine können nur auf dem Wege der Statutenrevision vorge­nommen werden.

2 Auf die Herabsetzung oder Aufhebung der Anteilscheine finden überdies die Bestimmungen über die Kapitalherabsetzung bei der Aktiengesellschaft Anwendung.719

3 Von einer Verminderung der Haftung oder der Nachschusspflicht werden die vor der Veröffentlichung der Statutenrevision entstande­nen Verbindlichkeiten nicht betroffen.

4 Die Neubegründung oder Vermehrung der Haftung oder der Nach­schusspflicht wirkt mit der Eintragung des Beschlusses zugunsten al­ler Gläubiger der Genossenschaft.

719 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

g. Haftung neu ein­tretender Ge­nossen­schafter

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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