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Obligationenrecht (OR)

Art. 871 OR vom 2022

Art. 871 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 871

1 Die Statuten können die Genossenschafter an Stelle oder neben der Haftung zur Leistung von Nachschüssen verpflichten, die jedoch nur zur Deckung von Bilanzverlusten dienen dürfen.

2 Die Nachschusspflicht kann unbeschränkt sein, sie kann aber auch auf bestimmte Beträge oder im Verhältnis zu den Mitgliederbeiträgen oder den Genossenschaftsanteilen beschränkt werden.

3 Enthalten die Statuten keine Bestimmungen über die Verteilung der Nachschüsse auf die einzelnen Genossenschafter, so richtet sich diese nach dem Betrag der Genossenschaftsanteile oder, wenn solche nicht bestehen, nach Köpfen.

4 Die Nachschüsse können jederzeit eingefordert werden. Im Konkur­se der Genossenschaft steht die Einforderung der Nachschüsse der Kon­kursverwaltung zu.

5 Im Übrigen sind die Vorschriften über die Einforderung der Leistun­gen und über die Verlustigerklärung anwendbar.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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