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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 87 ZPO vom 2022

Art. 87 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 87

Gestaltungsklage

Mit der Gestaltungsklage verlangt die klagende Partei die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines bestimmten Rechts oder Rechtsverhältnisses.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 87 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLP100009Abänderung Eheschutz (Obhut, Besuchsrecht, Unterhaltsbeiträge, Kosten- und Entschädigungsfolgen) Kinder; Beklagten; Besuch; Besuchs; Besuchsrecht; Obhut; Unterhalt; Mutter; Beiständin; Gutachter; Gutachten; Rekurs; Recht; Prozessbeistand; Kindern; Verfahren; Aussage; Familie; Entscheid; Situation; Besuche; Partei; ZPO/ZH; Schlage; Eltern; Beschluss; Bericht; Obhuts
SZZK1 2018 38Berichtigung der Wertquote der StWE "In der Luegete"Klage; Recht; Vorinstanz; Rechtsbegehren; Klagten; Beklagten; Stock; Partei; Antrag; Klageänderung; Berufung; Grundbuch; Ziffer; Miteigentum; Parteien; Gersau; Stockwerkeinheit; Entscheid; Replik; Urteil; Stockwerkeinheiten; Einzutreten; Hauptverhandlung; Erwägung; Gericht; Begehren; Anträge; Begründung; Vi-act
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2020.4 (AG.2020.443)Scheidung (BGer 5A_731/2020 vom 23. Februar 2021)Ehemann; Ehefrau; Entscheid; Rechts; Berufung; Partei; Liegenschaft; AaO; Werden; Gemäss; Angefochten; Vorliegend; Stellt; Zivilgericht; Vorliegende; Entscheids; Vorliegenden; Gericht; Ehemanns; Errungenschaft; Beweis; Auflage; Verfahren; Behauptet; Güterrechtlich; Parteien; Forderung; Sparkasse; Kommentar; Unentgeltlich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 II 651Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 152 OG). Kollektiv- und Kommanditgesellschaften haben Anspruch auf unentgeltliche Zivilrechtspflege, wenn die Prozessarmut sowohl der Gesellschaft wie aller unbeschränkt haftenden Gesellschafter ausgewiesen ist.
Recht; Unentgeltliche; Gesellschaft; Rechtspflege; Personen; Anspruch; Juristische; Kollektiv; Kommanditgesellschaft; Gesellschafter; Kommanditgesellschaften; Natürliche; Juristischen; Kanton; Haftende; Unbeschränkt; Haftenden; Prozessarmut; Gesetze; Unentgeltlichen; Kantone; Diss; Judiciaire; Gruppe; Gesetzes; Auffassung; Partei; Parteifähige; STEIGER
106 Ia 299Sprachenfreiheit; Art. 87 OG. 1. Art. 87 OG: Zwischenentscheid, nichtwiedergutzumachender Nachteil (E. 1). 2. Die Auslegung von Art. 10 der freiburgischen ZPO, wonach im Saanebezirk Französisch als einzige Gerichtssprache gilt, hält vor der Willkürrüge stand. Überprüfung dieser Auslegung im Hinblick auf das ungeschriebene Grundrecht der Sprachenfreiheit (E. 2). Sprache; Beschwerde; Französisch; Minderheit; Saanebezirk; Bezirk; Deutsch; Sprachenfreiheit; Kanton; Gerichtssprache; Sprachliche; Recht; Entscheid; Beschwerdeführer; Bundes; Beschwerdeführerin; Gemischt; Wohnbevölkerung; Deutschsprachige; Klage; Kantons; Französischsprachig; Grundrecht; Bezirke; Bundesgericht; Mehrheit; Angefochten; Französische; Staatsrechtliche; Gerichtspräsident

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
ALEXANDER MARKUSBerner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung2012
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