Art. 87 ZGB vom 2022
Art. 87
1 Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt.
1bis Sie sind von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeichnen.112
2 Über Anstände privatrechtlicher Natur entscheidet das Gericht.
112 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).
F. Aufhebung und Löschung im Register >I. Aufhebung durch die zuständige Behörde >
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
119 II 326 | Fiduziarische Übereignung von Schuldbriefen (Art. 717, Art. 884 Abs. 3, Art. 891, Art. 855 Abs. 2 und Art. 872 ZGB). 1. Wesen der fiduziarischen Sicherungsübereignung (E. 2a, 2b). 2. Verwertet der Gläubiger die ihm fiduziarisch übereigneten Schuldbriefe durch Selbsteintritt, so wird er durch nichts beschränkter Rechtsträger daran; über diesen Vorgang hat er abzurechnen und einen allfälligen Überschuss herauszugeben (E. 2c, 2d). 3. Geht eine bereits kollozierte Forderung nachträglich unter, so steht der Konkursmasse eine entsprechende Einrede zu (E. 2e, 2f). | Schuld; Konkurs; Forderung; Schuldbriefe; Recht; BÄR; Fiduziarisch; Darlehen; Kolloziert; Darlehens; Gläubiger; ZOBL; Zinsen; Sicherung; Klasse; Einrede; OFTINGER/BÄR; Konkursverwaltung; Fiduziarische; Schuldbriefen; Urteil; Kollozierte; Liegenschaften; Gesichert; Kaufpreis; Beschränkte; Vorgang; Kollokation |
118 II 369 | Art. 87 OG; nicht wiedergutzumachender Nachteil. Der Nachteil im Sinne dieser Bestimmung liegt in der Gefahr, dass die rechtliche Stellung des Beschwerdeführers aus der Sicht der zur Verfügung stehenden Rechtsmittel beeinträchtigt wird. In einem Fall der vorliegenden Art wird das Bundesgericht bei einer Anfechtung des Sachentscheids die diesem vorangegangenen vorsorglichen Verfügungen nicht überprüfen können (E. 1). Art. 28c Abs. 3 ZGB; Persönlichkeitsverletzung durch periodisch erscheinende Medien; Begehren um Richtigstellung auf dem Weg vorsorglicher Massnahmen. Die Richtigstellung auf dem Weg vorsorglicher Massnahmen ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Rechts auf Gegendarstellung (Art. 28g ZGB) nicht erfüllt sind (E. 4a). Es ist nicht willkürlich, Art. 28c Abs. 3 ZGB als auf ein Begehren anwendbar zu erklären, mit dem die Berichtigung auf dem Massnahmenweg verlangt wird (E. 4c). | Droit; Mesure; N'est; Atteinte; Mesures; Rectification; Elles; Canton; Tribunal; Consid; Réponse; Public; Opcit; Provisionnel; Recevable; Fédéral; D'une; Décision; Recours; Cantonal; Même; Appel; Provisionnelle; Qu'un; Provisoire; TERCIER; Aussi; Provisionnelles; Qu'une; Donnée |