E. Family and ecclesiastical foundations
1 Family and ecclesiastical foundations are not subject to supervision, unless otherwise provided by public law.
1bis They are exempt from the duty to appoint external auditors.1
2 Private law disputes are decided by the courts.
1 Inserted by No I of the FA of 8 Oct. 2004 (Law of Foundations), in force since 1 Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB220039 | Aberkennung | Baurecht; Baurechts; Baurechtszins; Vertrag; Berufung; Vorinstanz; Recht; Vertrags; Partei; Parteien; Referenzzinssatz; Beklagten; Läge; Aberkennung; Betreibung; Baurechtszinses; Bezirksgericht; Äquivalenz; Baurechtsvertrag; Entscheid; Stantibus; Grundrechtsbindung; Erhob; Vereinbart; Römisch-katholische; Rebus; Leistung; Rechtsöffnung; Aufgabe |
ZH | RB130030 | Revision des Urteils vom 16. Mai 2012 betreffend Feststellungsklage / unentgeltliche Rechtspflege | Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Stiftung; Revision; Revisions; Gericht; Entscheid; Gericht; Vorinstanz; Stiftungsrat; Verfahren; Gesuch; Urteil; Beschluss; Verfahren; Zustellung; Frist; Bezirksgericht; Revisionsgr; Ausführungen; Partei; Beschwerdeführers; Aufschieben; Bundesgericht; Unentgeltliche; Rechtspflege; Aufschiebende; Streitwert |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2016/105 | Entscheid Stiftungsaufsicht, Art. 84 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 ZGB.Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist dafür zuständig, über die Unterstellung der beschwerdeführenden Stiftung unter die staatliche Aufsicht zu befinden (E. 4).Legitimation zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde (E. 5).Die Stiftungsaufsichtsbeschwerde hat den im kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht statuierten Anforderungen an die Klagebegründung und die Darstellung des Sachverhalts zu genügen (E. 6.1).Qualifikation der beschwerdeführenden Stiftung als klasssische Stiftung mangels effektiver interner Aufsicht und trotz ursprünglich kirchlicher Zwecksetzung, Unterstellung unter die staatliche Aufsicht (E. 10), (Verwaltungsgericht, B 2016/105).Auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 12. November 2018 nicht ein (Verfahren 5A_462/2018). | Beschwerde; Stiftung; Beschwerdeführerin; Stiftungs; Verein; Aufsicht; Hinweis; Recht; Hinweise; Hinweisen; Beschwerdegegner; Stiftungsaufsicht; Hierzu; Entscheid; Vorinstanz; VerwGE; Kirchliche; Stiftungen; Verwaltung; Hinweisen; Zweck; Beschwerdebeteiligte; Jakob; Verbindung; Stifter; Staatliche; Trete; Vereins; Riemer; Kirchlich |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
119 II 326 | Fiduziarische Übereignung von Schuldbriefen (Art. 717, Art. 884 Abs. 3, Art. 891, Art. 855 Abs. 2 und Art. 872 ZGB). 1. Wesen der fiduziarischen Sicherungsübereignung (E. 2a, 2b). 2. Verwertet der Gläubiger die ihm fiduziarisch übereigneten Schuldbriefe durch Selbsteintritt, so wird er durch nichts beschränkter Rechtsträger daran; über diesen Vorgang hat er abzurechnen und einen allfälligen Überschuss herauszugeben (E. 2c, 2d). 3. Geht eine bereits kollozierte Forderung nachträglich unter, so steht der Konkursmasse eine entsprechende Einrede zu (E. 2e, 2f). | Schuld; Konkurs; Forderung; Schuldbriefe; Recht; BÄR; Fiduziarisch; Darlehen; Kolloziert; Darlehens; Gläubiger; ZOBL; Zinsen; Sicherung; Klasse; Einrede; OFTINGER/BÄR; Konkursverwaltung; Fiduziarische; Schuldbriefen; Urteil; Kollozierte; Liegenschaften; Gesichert; Kaufpreis; Beschränkte; Vorgang; Kollokation |
118 II 369 | Art. 87 OG; nicht wiedergutzumachender Nachteil. Der Nachteil im Sinne dieser Bestimmung liegt in der Gefahr, dass die rechtliche Stellung des Beschwerdeführers aus der Sicht der zur Verfügung stehenden Rechtsmittel beeinträchtigt wird. In einem Fall der vorliegenden Art wird das Bundesgericht bei einer Anfechtung des Sachentscheids die diesem vorangegangenen vorsorglichen Verfügungen nicht überprüfen können (E. 1). Art. 28c Abs. 3 ZGB; Persönlichkeitsverletzung durch periodisch erscheinende Medien; Begehren um Richtigstellung auf dem Weg vorsorglicher Massnahmen. Die Richtigstellung auf dem Weg vorsorglicher Massnahmen ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Rechts auf Gegendarstellung (Art. 28g ZGB) nicht erfüllt sind (E. 4a). Es ist nicht willkürlich, Art. 28c Abs. 3 ZGB als auf ein Begehren anwendbar zu erklären, mit dem die Berichtigung auf dem Massnahmenweg verlangt wird (E. 4c). | Droit; Mesure; N'est; Atteinte; Mesures; Rectification; Elles; Canton; Tribunal; Consid; Réponse; Public; Opcit; Provisionnel; Recevable; Fédéral; D'une; Décision; Recours; Cantonal; Même; Appel; Provisionnelle; Qu'un; Provisoire; TERCIER; Aussi; Provisionnelles; Qu'une; Donnée |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-951/2020 | Handelsregister- und Firmenrecht | Stiftung; Beschwerde; Handelsregister; Recht; Recht; Familie; Beschwerdeführerin; Zweck; Teilzweck; Familienstiftung; Eintrag; Stanz; Eintragung; Bundes; Vorinstanz; RIEMER; RIEMER; Nichtig; Rechtlich; Stiftungsrat; Stiftungsurkunde; Lebens; Unzulässig; Verfügung; Familienstiftungen; Nichtigkeit; Zulässige; BK-RIEMER; GRÜNINGER; Gericht |
B-2754/2019 | Stiftungsaufsicht | Stiftung; Beschwerde; Aufsicht; Beschwerdeführer; Recht; Vorinstanz; Aufsichtsbehörde; Stiftungsaufsicht; Zuständig; Verfügung; Verfahren; Zuständig; Bundes; Materiell; Zuständigkeit; Übernahme; Unentgeltliche; Behandlung; Beschwerdeführers; Stiftungsaufsichtsbeschwerde; Materielle; Kantonale; Entscheid; Übernahmeverfügung; Gericht; Partei; Bundesverwaltungsgericht; Eintreten; Handelsregister |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SN.2009.2 | Aufhebung der Beschlagnahme (Art. 65 BStP) | Schuldbrief; Depot; Gesuch; Verurteilte; Kammer; Liegenschaft; Entscheid; Beschwerde; Beschlagnahme; Undesanwaltschaft; Gericht; Eigentümer; Eigentum; Verurteilten; Besitz; Verstanden; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgericht; Deposite; Erbengemeinschaften; Erklärte; Ersatzforderung; Sicherheit; Kredit; Bundesgericht; Depots |