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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Art. 87 VVG vom 2022

Art. 87 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 87

und 88127

127 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).

Lebensversicherung; Vorzeitige Beendigung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 87 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA130037ForderungBerufung; Versicherung; Beklagten; Person; Arbeitsverhältnis; Personalreglement; Prämien; Arbeitsverhältnisses; Krankheit; Leistungen; Krankentaggeld; Arbeitsvertrag; Taggelder; Vertraglich; Beendigung; Bezahlen; Recht; Netto; Urteil; Vereinbart; Klage; Parteien; Entrichte; Bezahlen; Entscheid; Forderung; Arbeitsgericht; Nebst
SGKV-Z 2019/2EntscheidKrankentaggelder für die Folgen der zwischen dem Ausscheiden aus der Versicherung; Arbeit; Taggeld; Beklagte; KV-act; Kläger; Arbeitsunfähigkeit; Übertritt; Einzelversicherung; Anspruch; September; Treten; Leistung; Versichert; Partei; Beweis; Versicherte; Helsana; Taggeldversicherung; Übertritts; Januar; Versicherte; Taggelder; Gericht; Weiter; Geltend; Versicherungsdeckung; Übertrittsrecht; Stellt; Kollektivversicherung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV-Z 2019/2EntscheidKrankentaggelder für die Folgen der zwischen dem Ausscheiden aus der Versicherung; Arbeit; Taggeld; KV-act; Arbeitsunfähigkeit; Übertritt; Kollektiv; Einzelversicherung; Leistung; Anspruch; Recht; Beweis; Helsana; Partei; Deckung; Taggelder; Übertritts; Taggeldversicherung; Klage; Gericht; Übertrittsrecht; Leistung; Tatsache; Parteien; Kollektivversicherung; Versicherungsdeckung; Person; Krankenversicherung; Abschluss; Versicherungsvertrag
SGKV-Z 2018/5Entscheid Krankentaggeld, VVG-Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. Die Einstellung der Taggeldleistungen erweist sich als rechtmässig, da über diesen Zeitpunkt hinaus eine Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Die Ansetzung einer Übergangsfrist war bei der arbeitslosen Klägerin entbehrlich. Abweisung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Dezember 2019, KV-Z 2018/5). Arbeit; Arbeitsunfähigkeit; Adaptierte; Partei; Adaptierten; Beweis; Parteien; Anspruch; Arbeitsfähigkeit; Beurteilung; Zumutbar; Klage; Arbeitsfähig; Abklärung; Krankentaggeld; Taggeld; Krankenversicherung; Tatsache; Gericht; Ärzte; Sicht; Kliniken; Valens; Recht; Angestammte; Kommentar; Wäre; Zusatzversicherung; Bewegungsstörung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 112 (4A_428/2014)Art. 41, 112 Abs. 2, Art. 324a und 757 Abs. 2 OR, Art. 87 und 98 VVG; Versicherungsleistungen, Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats, unerlaubte Handlung, direkter Schaden. Schliesst der Arbeitgeber eine kollektive Krankentaggeldversicherung ab, ist der Arbeitnehmer gegenüber dem Versicherer für die Versicherungsleistung anspruchsberechtigt. Zahlte die Gesellschaft als Arbeitgeberin die Versicherungsprämien nicht, kann der Arbeitnehmer Ersatz für den erlittenen Schaden nicht nur von der Gesellschaft (Art. 97 Abs. 1 OR), sondern auch von den Verwaltungsräten persönlich fordern (Art. 41 OR) (E. 4 und 5).
été; Consid; Assurance; Société; Créancier; Dommage; D'assurance; Social; Action; Arrêt; Droit; Organe; Cité; Employé; Direct; être; Contrat; D'une; Journalière; L'employé; Organes; Prestation; Contre; Travail; Indemnités; Maladie; Journalières; Conclu; Employeur; Cette
87 II 376Kollektiv-Unfallversicherung. 1. Begriff des Unfalls. Merkmal der "Unfreiwilligkeit des Ereignisses": erforderlich ist, dass die Körperschädigung unfreiwillig, d.h. gegen den Willen des Betroffenen eingetreten sei. 2. a) Die grobe Fahrlässigkeit des verunfallten Versicherten kann dessen Witwe entgegengehalten werden, da nicht diese, sondern der Verunfallte primär Anspruchsberechtigter im Sinne des Art. 14 Abs. 2 VVG ist (Art. 87, 76 VVG). b) c) Grobe Fahrlässigkeit; Höhe des daherigen Abzugs. Unfall; Freiwillig; Ereignis; Versicherung; Anspruch; Unfreiwillig; Anspruchsberechtigte; Körper; Fahrlässigkeit; Helvetia; Verunfallte; Strangulation; Grobe; Unfreiwilligkeit; Ereignis; Witwe; Körperschädigung; Ereignis; Todes; Versicherungsnehmer; Verschulden; Vorliegenden; Recht; Unfallversicherung; Verunfallten; Nicht; Klagte; Versicherungssumme; Herbeigeführt
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