1 Der Bundesrat setzt auf Antrag der Koordinationskommission einen Prämienzuschlag für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten fest. Er kann nach Anhören der Koordinationskommission bestimmte Betriebskategorien von diesem Prämienzuschlag ganz oder teilweise befreien.
2 Der Prämienzuschlag wird von den Versicherern erhoben und von der Suva verwaltet, die darüber eine gesonderte Rechnung führt; diese bedarf der Genehmigung des Bundesrates.
3 Der Prämienzuschlag dient dazu, die Kosten zu decken, die den Durchführungsorganen aus der Tätigkeit zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten entstehen. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten.
185 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).