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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 87 UVG vom 2023

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Art. 87

Prämienzuschlag185

1 Der Bundesrat setzt auf Antrag der Koordinationskommission einen Prämien­zuschlag für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten fest. Er kann nach Anhören der Koordinationskommission bestimmte Betriebskategorien von die­sem Prämienzuschlag ganz oder teilweise befreien.

2 Der Prämienzuschlag wird von den Versicherern erhoben und von der Suva ver­waltet, die darüber eine gesonderte Rechnung führt; diese bedarf der Genehmi­gung des Bundesrates.

3 Der Prämienzuschlag dient dazu, die Kosten zu decken, die den Durchführungs­­organen aus der Tätigkeit zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankhei­ten entstehen. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten.

185 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfall­verhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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