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Codice di procedura penale (CPP)

Art. 87 CPP dal 2021

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Art. 87

Recapito

1 Le comunicazioni sono notificate al domicilio, alla dimora abituale o alla sede del destinatario.

2 Le parti e i patrocinatori con domicilio, dimora abituale o sede all’estero devono designare un recapito in Svizzera; sono fatti salvi gli accordi internazionali secondo cui le comunicazioni possono essere notificate direttamente.

3 Le comunicazioni destinate alle parti che hanno designato un patrocinatore sono no­tificate validamente a quest’ultimo.

4 Se una parte deve comparire personalmente a un’udienza o compiere di persona atti procedurali, la comunicazione le è direttamente notificata. Una copia della comunicazione è notificata al patrocinatore.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 87 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220244Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und WiderrufBeschuldigte; Berufung; Beschuldigten; Recht; Zustellung; Vorladung; Partei; Verteidigung; Urteil; Verfahren; Bundesgerichts; Aufenthalt; Zugestellt; Rechtsmittel; Amtlich; Unbekannt; Gericht; Berufungsverhandlung; Mitteilung; Amtliche; Oberrichter; Kanton; Zürich; Rückzug; Berufungsverfahren; Migration; Abteilung; Aufenthaltsort; Beschwerde; Zustellungsempfänger
ZHSR180008Übertretung SVGRevision; Statthalteramt; Gesuch; Rechtsvertreter; Bülach; Befehl; Gesuchsteller; Wiederherstellung; Verfahren; Einsprache; Entscheid; Gericht; Beschuldigten; Frist; Partei; Verfahrens; Wiederherstellungs; Revisionsgesuch; Wiederherstellungsgesuch; Rechtsmittel; Zugestellt; Gesuchstellers; Gültig; Kantons; Mangels; Erwägungen; Beschwerde; Prozessordnung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB170007Aufsichtsbeschwerde gegen einen BezirksgerichtspräsidentenAnzeige; Aufsicht; Anzeigeerstatter; Aufsichts; Beschwerde; Aufsichtsbeschwerde; Beschwerdegegner; Verfahren; Bezirksgericht; Obergericht; Verwaltungskommission; Gericht; Obergerichts; Administrative; Bezirksgerichts; Aufsichtsrechtlich; Beschwerdegegners; Aufsichtsbehörde; Kantons; Eingabe; Verfahrens; Frist; Ausstands; Begründet; Rekurs; Amtspflichtverletzung; Gesuch; Beschluss; Entscheid
BSBES.2019.137 (AG.2021.366)Rückzugsfiktion (Art. 355 Abs. 2 StPO)Beschwerde; Vorladung; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Verteidiger; Werden; Einvernahme; Schuldig; Stellt; Entscheid; Persönlich; Urteil; Sprach; Person; Einsprache; Partei; Angefochten; Beschuldigte; Zugestellt; Verfahren; Verfügung; Angefochtene; Bundesgericht; Erhoben; Rückzugsfiktion; Amtlichen; Gemäss; Zustellung; Appellationsgericht; Basel-Stadt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 518 (1B_244/2020)
Regeste
Art. 14 Abs. 1 des Vertrags vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen; Art. 29a und Art. 32 Abs. 2 und Abs. 3 BV ; Art. 63 Abs. 2 lit. a IRSG ; Art. 87 Abs. 2, Art. 88 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Art. 386 Abs. 1 StPO . Wahl eines schweizerischen Zustelldomizils bei der Staatsanwaltschaft mittels Polizeiformular durch einen in Brasilien wohnhaften Beschuldigten. Verfassungs- und völkerrechtliche Grenzen einer entsprechenden "Zustellfiktion" für Straferkenntnisse, darunter Strafbefehle. Im vorliegenden Fall war keine die Einsprachefrist auslösende Eröffnung des Strafbefehls durch direkte postalische Zustellung ins Ausland oder mittels "Zustellfiktion" zulässig; der Strafbefehl ist hier auf dem Rechtshilfeweg zu eröffnen (E. 3).
Befehl; Staat; Staatsanwaltschaft; Zustellung; Recht; Schweiz; Beschuldigte; Einsprache; Person; Befehls; Formular; Beschuldigten; Schweizer; Erkenntnisse; Wohnsitz; Beschuldigte; Eröffnung; Einsprachefrist; Ausland; Brasilien; Rechtshilfe; Entscheid; Gültige; Urteil; Zustellungsdomizil; Postalisch; Postalische; Befehle; Schweizerische
144 IV 64Art. 87 Abs. 1, 3 und 4 StPO; Person, an welche Mitteilungen zugestellt werden müssen, wenn ein Rechtsbeistand eingesetzt ist. Art. 87 Abs. 3 StPO ist zwingender Natur und lässt keinen Raum für einen von der vertretenen Partei oder deren Rechtsbeistand angebrachten Vorbehalt, nach welchem Mitteilungen in der Sache, in welcher der Rechtsbeistand eingesetzt wurde, direkt an die vertretene Partei zugestellt werden können. Ist ein Rechtsbeistand bestellt, können Mitteilungen nur an diesen rechtswirksam zugestellt werden (E. 2). Conseil; Notification; Pénal; Pénale; Partie; Position; Domicile; Communication; Ordonnance; Notifiée; Procédure; être; L'ordonnance; Recourante; Droit; Personne; Opposition; Consid; Juridique; Disposition; Autorités; Serait; Communications; Interprétation; Auprès; Qu'elle; Tribunal; Personnel; Arrêt

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2021.18Bundes; Einsprache; Beschuldigte; Befehl; Bundesanwaltschaft; Akten; Urteil; Beschuldigten; Verfahren; Hinzufügen; Frist; öffnen; Filter; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Schweiz; Urteile; Kammer; Bundesstrafgerichts; Schweizerischen; Bundesgerichts; Befehls; Gültig; Behörde; Beschwerde; Staatsanwalt; Person; Gericht; Schriftlich; Ausland
BB.2021.97Beschwerde; Bundes; Verfahren; Beschwerdeführer; Verfahrens; Recht; Vollmacht; Verfahrensakten; Staatsanwältin; Bundesanwaltschaft; Verfügung; Amtliche; Verteidiger; Akten; Vereinigung; Gesuch; Zugestellt; Partei; Beschwerdefrist; Frist; Mandat; Zustellung; Wiederherstellung; Vereinigungsverfügung; Verteidigung; Verfahren; Verfügungen; Beschwerdekammer

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Brüschweiler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2014
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