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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 87 OR de 2022

Art. 87 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 87

1 Lorsqu’il n’existe pas de déclaration valable, ou que la quittance ne porte aucune imputation, le paiement s’impute sur la dette exigible; si plusieurs dettes sont exigi­bles, sur celle qui a donné lieu aux pre­miè­res poursuites contre le débiteur; s’il n’y a pas eu de poursuites, sur la dette échue la première.

2 Si plusieurs dettes sont échues en même temps, l’imputation se fait proportionnel­lement.

3 Si aucune des dettes n’est échue, l’imputation se fait sur celle qui pré­sente le moins de garanties pour le créancier.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 87 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT220115RechtsöffnungGesuch; Suchsteller; Gesuchsteller; Gesuchsgegner; Recht; Beschwerde; Darlehen; Rechtsöffnung; Schuld; Vorinstanz; Vereinbarung; Verfahren; Parteien; Darlehensvertrag; Gültig; Akten; Gesuchstellers; Verfügung; Forderung; Gesuchsgegners; Entscheid; Unentgeltliche; Rechtspflege; Beschwerdeverfahren; Betreibung; Urteil; Gericht; Verfahren; Nichtig; Provisorisch
ZHLF220052AusweisungMiete; Mieter; Recht; Zahlung; Vermieterin; Mietzins; Berufung; Vorinstanz; Recht; Kündigung; Entscheid; Gesuch; Zahlungen; Monats; Verfahren; Mietzinse; Schuld; Vollmacht; Partei; Vereinbarung; Gesuchsgegner; BGer; Hende; Angefochten; Mietvertrag; Ausweisung; Fälligkeit; Tigkeit; Mietern
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2007/112Entscheid Art. 52 AVIG. Werden in den letzten vier Monaten des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Zahlungen an den Arbeitnehmer getätigt, ohne dass diese einer bestimmten Monatslohnforderung zugewiesen wurde oder zugeordnet werden kann, so kann dieser Betrag zur Begleichung einer früher fällig gewordenen Forderung gemäss Art. 87 OR verwendet werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. April 2008, AVI 2007/112). Arbeit; Beschwerde; Beschwerdeführer; Insolvenz; Insolvenzentschädigung; Arbeitgeber; Konkurs; Arbeitgeberin; Zahlung; Rechnen; Lohnforderung; Arbeitnehmer; Verfügung; Lohnforderungen; Löhne; Schuld; Betrag; Einsprache; Arbeitslosenkasse; Anzurechnen; Tilgung; Anspruch; Antrag; Monatslohn; Kantonale; Arbeitsverhältnisses; Februarlohn; Teilweise; Versicherungsgericht
BSBES.2020.145 (AG.2021.95)Nichteintreten auf Einsprache infolge VerspätungBeschwerde; Kanton; Staatsanwaltschaft; Bezahlt; Strafbefehl; Worden; Zahlung; Kantons; Werden; Beschwerdeführerin; Kantonspolizei; Einsprache; Gesuchs; Februar; August; Basel-Stadt; Gesuchstellerin; Revision; Gemäss; Einzelgericht; Strafsachen; Bereits; Oktober; Übertretung; Eingabe; Stellt; Verfügung; Welche; Geltend; Bezahlt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 557Art. 259d OR; Mietzinsherabsetzung wegen Mangel. Eine Herabsetzung des Mietzinses gemäss Art. 259d OR kann auch noch nach der Beseitigung eines Mangels oder der Beendigung des Mietverhältnisses verlangt werden (E. 8).
Herabsetzung; Mieter; Recht; Mietzins; Mangel; Vermieter; Verhält; Recht; Mängel; Herabsetzungs; Mangels; Urteil; Gestaltung; Gestaltungs; Mietverhältnis; Vertrag; Mietverhältnisses; Mietzinse; Abgegeben; Beendigung; Herabsetzungserklärung; Mieters; Herab; Gestaltungsrecht; Abgabe; Zeitpunkt; Auslegung; Hinweis; Anspruch
141 III 13 (5A_240/2014)Art. 201 Abs. 2 i.V.m. Art. 204 Abs. 2 ZGB, Art. 965 ff. ZGB und Art. 83 ff. GBV; Zustimmung des Ehegatten zur Übertragung eines Miteigentumsanteils im Scheidungsfall; Prüfungsbefugnisse des Grundbuchverwalters. Der Grundbuchverwalter verletzt kein Bundesrecht, wenn er eine Anmeldung mangels Zustimmung des Miteigentümer-Ehegatten abweist. Eine Sistierung der Eintragung bis zum Ausspruch des Scheidungsurteils ist im Übrigen nicht denkbar (E. 4 und 5). Foncier; Droit; Inscription; été; Divorce; Consent; époux; Registre; Rejet; Réquisition; Propriétaire; Registre; L'inscription; Recours; Consentement; Donné; Conservateur; Propriété; Dispose; Décision; Qu'il; Copropriétaire; Disposer; être; Procédure; Disposition; Régime; Fédéral; Droits; Ordonné

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-4387/2019Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Tilgung; Tilgungsplan; Betreibung; B-act; Beitrags; Zahlung; Beilage; Recht; Schuld; Verfügung; Höhe; Bundes; Beiträge; Auffangeinrichtung; Betrag; Beitragsverfügung; Forderung; Geleistet; Verzug; Bundesverwaltungsgericht; Verzugszins; Rechnung; Arbeitgeber; Rechtsvorschlag; Verfahren; Zahlungen
A-2210/2016Radio- und FernsehempfangsgebührenBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Einzahlung; Schuld; Recht; Vorinstanz; Einzahlungsschein; Schuldner; Gebühren; Bundesverwaltungsgericht; Zahlung; Billag; Entscheid; Einzahlungsscheine; Forderung; Verfügung; Urteil; Rechnung; Angefochtene; Referenz; Partei; Betreibung; Gebührenforderung; Rechnungsnummer; Verfahren; Mehrwertsteuer; Teilzahlung; Radio
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