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Obligationenrecht (OR)

Art. 87 OR vom 2023

Art. 87 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 87

1 Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betrei­bung stattgefunden, auf die früher verfallene.

2 Sind sie gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt.

3 Ist keine der mehreren Schulden verfallen, so wird die Zahlung auf die Schuld angerechnet, die dem Gläubiger am wenigsten Sicherheit darbietet.

III. Quittung und Rückgabe des Schuldscheines >1. Recht des Schuldners >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 87 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT220115RechtsöffnungGesuch; Suchsteller; Gesuchsteller; Gesuchsgegner; Recht; Beschwerde; Darlehen; Rechtsöffnung; Schuld; Vorinstanz; Vereinbarung; Verfahren; Parteien; Darlehensvertrag; Gültig; Akten; Gesuchstellers; Verfügung; Forderung; Gesuchsgegners; Entscheid; Unentgeltliche; Rechtspflege; Beschwerdeverfahren; Betreibung; Urteil; Gericht; Verfahren; Nichtig; Provisorisch
ZHLF220052AusweisungMiete; Mieter; Recht; Zahlung; Vermieterin; Mietzins; Berufung; Vorinstanz; Recht; Kündigung; Entscheid; Gesuch; Zahlungen; Monats; Verfahren; Mietzinse; Schuld; Vollmacht; Partei; Vereinbarung; Gesuchsgegner; BGer; Hende; Angefochten; Mietvertrag; Ausweisung; Fälligkeit; Tigkeit; Mietern
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2007/112Entscheid Art. 52 AVIG. Werden in den letzten vier Monaten des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Zahlungen an den Arbeitnehmer getätigt, ohne dass diese einer bestimmten Monatslohnforderung zugewiesen wurde oder zugeordnet werden kann, so kann dieser Betrag zur Begleichung einer früher fällig gewordenen Forderung gemäss Art. 87 OR verwendet werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. April 2008, AVI 2007/112). Arbeit; Beschwerde; Beschwerdeführer; Insolvenz; Insolvenzentschädigung; Arbeitgeber; Konkurs; Arbeitgeberin; Zahlung; Rechnen; Lohnforderung; Arbeitnehmer; Verfügung; Lohnforderungen; Löhne; Schuld; Betrag; Einsprache; Arbeitslosenkasse; Anzurechnen; Tilgung; Anspruch; Antrag; Monatslohn; Kantonale; Arbeitsverhältnisses; Februarlohn; Teilweise; Versicherungsgericht
BSBES.2020.145 (AG.2021.95)Nichteintreten auf Einsprache infolge VerspätungBeschwerde; Kanton; Staatsanwaltschaft; Bezahlt; Strafbefehl; Worden; Zahlung; Kantons; Werden; Beschwerdeführerin; Kantonspolizei; Einsprache; Gesuchs; Februar; August; Basel-Stadt; Gesuchstellerin; Revision; Gemäss; Einzelgericht; Strafsachen; Bereits; Oktober; Übertretung; Eingabe; Stellt; Verfügung; Welche; Geltend; Bezahlt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 557Art. 259d OR; Mietzinsherabsetzung wegen Mangel. Eine Herabsetzung des Mietzinses gemäss Art. 259d OR kann auch noch nach der Beseitigung eines Mangels oder der Beendigung des Mietverhältnisses verlangt werden (E. 8).
Herabsetzung; Mieter; Recht; Mietzins; Mangel; Vermieter; Verhält; Recht; Mängel; Herabsetzungs; Mangels; Urteil; Gestaltung; Gestaltungs; Mietverhältnis; Vertrag; Mietverhältnisses; Mietzinse; Abgegeben; Beendigung; Herabsetzungserklärung; Mieters; Herab; Gestaltungsrecht; Abgabe; Zeitpunkt; Auslegung; Hinweis; Anspruch
141 III 13 (5A_240/2014)Art. 201 Abs. 2 i.V.m. Art. 204 Abs. 2 ZGB, Art. 965 ff. ZGB und Art. 83 ff. GBV; Zustimmung des Ehegatten zur Übertragung eines Miteigentumsanteils im Scheidungsfall; Prüfungsbefugnisse des Grundbuchverwalters. Der Grundbuchverwalter verletzt kein Bundesrecht, wenn er eine Anmeldung mangels Zustimmung des Miteigentümer-Ehegatten abweist. Eine Sistierung der Eintragung bis zum Ausspruch des Scheidungsurteils ist im Übrigen nicht denkbar (E. 4 und 5). Foncier; Droit; Inscription; été; Divorce; Consent; époux; Registre; Rejet; Réquisition; Propriétaire; Registre; L'inscription; Recours; Consentement; Donné; Conservateur; Propriété; Dispose; Décision; Qu'il; Copropriétaire; Disposer; être; Procédure; Disposition; Régime; Fédéral; Droits; Ordonné

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-4387/2019Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Tilgung; Tilgungsplan; Betreibung; B-act; Beitrags; Zahlung; Beilage; Recht; Schuld; Verfügung; Höhe; Bundes; Beiträge; Auffangeinrichtung; Betrag; Beitragsverfügung; Forderung; Geleistet; Verzug; Bundesverwaltungsgericht; Verzugszins; Rechnung; Arbeitgeber; Rechtsvorschlag; Verfahren; Zahlungen
A-2210/2016Radio- und FernsehempfangsgebührenBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Einzahlung; Schuld; Recht; Vorinstanz; Einzahlungsschein; Schuldner; Gebühren; Bundesverwaltungsgericht; Zahlung; Billag; Entscheid; Einzahlungsscheine; Forderung; Verfügung; Urteil; Rechnung; Angefochtene; Referenz; Partei; Betreibung; Gebührenforderung; Rechnungsnummer; Verfahren; Mehrwertsteuer; Teilzahlung; Radio
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