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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 87 KVG vom 2023

Art. 87 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 87

286 Streitigkeiten unter Ver­sicherern

Bei Streitigkeiten der Versi­che­rer unter sich ist das Ver­siche­rungsgericht desjenigen Kan­tons zuständig, in dem der be­klagte Versicherer sei­nen Sitz hat.

286 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 87 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZB-05-40Forderung (Zuständigkeit)Beschwerde; Kanton; Recht; Kantonsgericht; Ausschuss; Streit; Verfahren; Schädigung; Zirksgericht; Richtsausschuss; Maloja; Versicherer; Bezirksgericht; Klage; Klagten; Privat; Kantonsgerichtsausschuss; Urteil; Bünden; Vorinstanz; Züglich; Beklagten; Entschädigungsfolgen; Graubünden; Tigkeiten; Versicherern; Zuzüglich; Leistungen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 V 87Art. 41 Abs. 3 KVG; Art. 132, 134 und 156 OG: Gerichtskosten. Bejahung der in RKUV 2003 Nr. KV 254 S. 238 Erw. 7.1 offen gelassenen Frage, ob das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht kostenfrei ist, wenn in einem Streit um die Auslegung und Anwendung von Art. 41 Abs. 3 KVG versicherte Person und Wohnkanton einander gegenüberstehen (Erw. 6). Anders verhält es sich, wenn Krankenversicherer und Wohnkanton als Partei und Gegenpartei am Recht stehen (BGE 123 V 309 Erw. 9).
Person; Wohnkanton; Versicherungsgericht; Eidgenössische; Gerichtskosten; Kanton; Medizinisch; Leistung; Recht; Krankenversicherer; Verfahren; Gründen; Krankenpflege; Eidgenössischen; Behandlung; Urteil; Ausserkantonale; Leistungen; Aufenthalt; Wohnkantons; Obligatorische; Hospitalisation; Partei; Streit; Partei; Krankenpflegeversicherung; Spital; Medizinischen
127 V 196Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG: Kostenlosigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens. Es ist unzulässig, in einem kantonalen Beschwerdeverfahren, in dem sich zwei Versicherer gegenüberstehen, dem unterliegenden Versicherer Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn sich dieser nicht leichtsinnig oder mutwillig verhalten hat. Verfahren; Beschwerde; Versicherer; Partei; Verfahrens; Leichtsinnig; Versicherung; Mutwillig; Beschwerdeverfahren; Bundesgesetz; Verfahrenskosten; Parteien; Gericht; Versicherungsgericht; Wortlaut; Regel; Kostenlos; Kostenlosigkeit; Liegenden; Auferlegt; Kommission; Kantonale; Mutwilligkeit; Leichtsinnige; Unfallversicherung; Leichtsinnigkeit; Versicherern; Eidg; Spruchgebühr; Bundesgesetze
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