Art. 87 IPRG vom 2022
Art. 87
1 War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst.
2 Sie sind stets zuständig wenn ein Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland sein in der Schweiz gelegenes Vermögen oder seinen gesamten Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag der schweizerischen Zuständigkeit oder dem schweizerischen Recht unterstellt hat. Artikel 86 Absatz 2 ist vorbehalten.
3. Zuständigkeit am Ort der gelegenen Sache
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF180044 | Erbausschlagung | Nachlass; Recht; Ausschlagungserklärung; Protokoll; Zuständigkeit; Berufung; Wohnsitz; Erblasser; Brasilien; Protokollierung; Schweizerischen; Entscheid; Schweiz; Bundesgericht; Behörde; Berufungskläger; Beschwerde; Brasilianische; Staat; Erblassers; Gerichte; Einzelgericht; Vorinstanz; Bezirksgericht; Erstinstanzliche; Angefochtene; Rich |
SG | BS.2012.1 | Entscheid Art. 6 Abs. 1 lit. d EG-ZPO (sGS 961.2); Art. 308 ZPO (SR 272); Art. 518 ZGB (SR 210). Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker. Ist nach kantonalem Recht eine gerichtliche Behörde zuständig, richtet sich das Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung. Der Entscheid der Aufsichtsbehörde kann mit Berufung angefochten werden. Der Willensvollstrecker ist verpflichtet, auf Verlangen jedem Erben einzeln und persönlich Auskunft zu erteilen. Nebst der Einsicht in Unterlagen kann der Erbe die Abgabe von Kopien beanspruchen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 11. April 2012, BS. 2012.1). | Beschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Berufung; Entscheid; Willensvollstrecker; Belege; Nachlass; Auskunft; AaO; Honorar; Klägact; Vorinstanz; Vi-Entscheid; Erstinstanzliche; Ziffer; Entsprechend; Stellungnahme; Halten; Verfahren; Elektronische; Detailliert; Entsprechende; Sämtliche; Gegenstand; Streitwert; Vermögensrechtliche; Weisung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
137 III 369 (5A_876/2010) | Zuständigkeit (Art. 87 Abs. 2 IPRG); Klage auf Leistung einer Soulte aus einem Erbteilungsvertrag. Die Klage auf Zahlung einer in einem Erbteilungsvertrag vereinbarten Ausgleichsleistung (Soulte) ist erbrechtlicher Natur. Für die Beurteilung der Klage ist deshalb das in erbrechtlichen Angelegenheiten vorgesehene Gericht zuständig (E. 4). | Klage; Erbteilung; Erbrechtlich; Erbrechtliche; Urteil; Beschwerde; Erbteilungsvertrag; Ausgleich; Soulte; LugÜ; Streitigkeit; Zuständigkeit; Nachlass; Recht; Basel; Erbrecht; Basel-Stadt; Gericht; Teilung; Schweiz; Erben; Bezug; Zuständig; Zivilgericht; Verstorben; Beantragt; Beschwerdegegner; Zusammenhang; Appellation; Aufl |
118 II 508 | Art. 191 IPRG. Internationale Schiedsgerichtsbarkeit. Intertemporales Recht. 1. Frage offen gelassen, ob es in bezug auf den Geltungsbereich gemäss Art. 176 IPRG auf eine blosse Niederlassung in der Schweiz ankommen kann (E. 1). 2. Jeder altrechtliche kantonale Rechtsmittelentscheid, der als nicht selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 OG ergangen ist, lässt die frühere Rechtsmittelordnung fortdauern. Das heisst, dass auch der spätere Endentscheid (Schiedsspruch) weiterhin dem kantonalrechtlichen Anfechtungsverfahren untersteht und die Beschwerde gemäss Art. 191 IPRG ausgeschlossen ist (E. 2). | Recht; Rechtsmittel; Beschwerde; Focht; Angefochten; Schiedsspruch; Schiedsgericht; Zwischenentscheid; Endentscheid; Bundesgericht; Anfechtung; Verfahren; Staatsrechtliche; Kantonale; Rechtsmittelentscheid; Altrechtliche; Urteil; Schiedsgerichts; Angefochtene; Selbständig; Erwägungen; Kantonalrechtlich; Limited; Materielle; Ergangen; Rechtsmittelordnung; POUDRET; Anfechtbar; Schweiz |