E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 87 IPRG vom 2022

Art. 87 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 87

1 War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit sei­nem Nachlass nicht befasst.

2 Sie sind stets zuständig wenn ein Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland sein in der Schweiz gelegenes Vermögen oder seinen gesamten Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erb­ver­trag der schweizerischen Zuständigkeit oder dem schwei­zeri­schen Recht unterstellt hat. Artikel 86 Absatz 2 ist vorbehalten.

3. Zuständigkeit am Ort der gele­genen Sache

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 87 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF180044Erbausschlagung Nachlass; Recht; Ausschlagungserklärung; Protokoll; Zuständigkeit; Berufung; Wohnsitz; Erblasser; Brasilien; Protokollierung; Schweizerischen; Entscheid; Schweiz; Bundesgericht; Behörde; Berufungskläger; Beschwerde; Brasilianische; Staat; Erblassers; Gerichte; Einzelgericht; Vorinstanz; Bezirksgericht; Erstinstanzliche; Angefochtene; Rich
SGBS.2012.1Entscheid Art. 6 Abs. 1 lit. d EG-ZPO (sGS 961.2); Art. 308 ZPO (SR 272); Art. 518 ZGB (SR 210). Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker. Ist nach kantonalem Recht eine gerichtliche Behörde zuständig, richtet sich das Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung. Der Entscheid der Aufsichtsbehörde kann mit Berufung angefochten werden. Der Willensvollstrecker ist verpflichtet, auf Verlangen jedem Erben einzeln und persönlich Auskunft zu erteilen. Nebst der Einsicht in Unterlagen kann der Erbe die Abgabe von Kopien beanspruchen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 11. April 2012, BS. 2012.1). Beschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Berufung; Entscheid; Willensvollstrecker; Belege; Nachlass; Auskunft; AaO; Honorar; Klägact; Vorinstanz; Vi-Entscheid; Erstinstanzliche; Ziffer; Entsprechend; Stellungnahme; Halten; Verfahren; Elektronische; Detailliert; Entsprechende; Sämtliche; Gegenstand; Streitwert; Vermögensrechtliche; Weisung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 369 (5A_876/2010)Zuständigkeit (Art. 87 Abs. 2 IPRG); Klage auf Leistung einer Soulte aus einem Erbteilungsvertrag. Die Klage auf Zahlung einer in einem Erbteilungsvertrag vereinbarten Ausgleichsleistung (Soulte) ist erbrechtlicher Natur. Für die Beurteilung der Klage ist deshalb das in erbrechtlichen Angelegenheiten vorgesehene Gericht zuständig (E. 4). Klage; Erbteilung; Erbrechtlich; Erbrechtliche; Urteil; Beschwerde; Erbteilungsvertrag; Ausgleich; Soulte; LugÜ; Streitigkeit; Zuständigkeit; Nachlass; Recht; Basel; Erbrecht; Basel-Stadt; Gericht; Teilung; Schweiz; Erben; Bezug; Zuständig; Zivilgericht; Verstorben; Beantragt; Beschwerdegegner; Zusammenhang; Appellation; Aufl
118 II 508Art. 191 IPRG. Internationale Schiedsgerichtsbarkeit. Intertemporales Recht. 1. Frage offen gelassen, ob es in bezug auf den Geltungsbereich gemäss Art. 176 IPRG auf eine blosse Niederlassung in der Schweiz ankommen kann (E. 1). 2. Jeder altrechtliche kantonale Rechtsmittelentscheid, der als nicht selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 OG ergangen ist, lässt die frühere Rechtsmittelordnung fortdauern. Das heisst, dass auch der spätere Endentscheid (Schiedsspruch) weiterhin dem kantonalrechtlichen Anfechtungsverfahren untersteht und die Beschwerde gemäss Art. 191 IPRG ausgeschlossen ist (E. 2). Recht; Rechtsmittel; Beschwerde; Focht; Angefochten; Schiedsspruch; Schiedsgericht; Zwischenentscheid; Endentscheid; Bundesgericht; Anfechtung; Verfahren; Staatsrechtliche; Kantonale; Rechtsmittelentscheid; Altrechtliche; Urteil; Schiedsgerichts; Angefochtene; Selbständig; Erwägungen; Kantonalrechtlich; Limited; Materielle; Ergangen; Rechtsmittelordnung; POUDRET; Anfechtbar; Schweiz

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2838/2019Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Beschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Schweiz; Vorinstanz; Brasilianische; Erben; Erstattung; Erbschaft; Erblasser; Verfügung; Schweizer; Leistung; Rückforderung; Rückerstattung; Brasilianischen; Einsprache; Urteil; Frist; Brasilien; Schuld; Einspracheentscheid; Altersrente; Erblassers; Hinweis; Behörde; Witwe; Ausland; Verstorben
C-1422/2017Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Beschwerde; Recht; Vorinstanz; Erben; Beschwerdeführer; Verstorbene; Schweiz; Verstorbenen; Bundesverwaltungsgericht; Rückerstattung; Schweizerischen; Französische; Verfügung; Partei; Frankreich; Parteien; Wohnsitz; Behörde; Zuständig; Erbschaft; Einsprache; Verfahren; Schweizer; Einspracheentscheid; Regelung; Französischen; Verbindung; Todes; Höhe; Lasses
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz