1 Die zuständige Aufsichtsbehörde überwacht, dass die von ihr beaufsichtigten Finanzdienstleister die Anforderungen an das Erbringen von Finanzdienstleistungen und das Anbieten von Finanzinstrumenten einhalten.
2 Sie kann im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Aufsichtsinstrumente Anordnungen treffen, um Verstösse gegen diese Anforderungen zu verhindern oder zu beseitigen.
3 Privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Finanzdienstleistern oder zwischen Finanzdienstleistern und Kundinnen und Kunden entscheidet das zuständige Gericht oder Schiedsgericht.