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Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 87 BVG vom 2023

Art. 87 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) drucken

Art. 87

332 Amts- und Verwaltungshilfe

1 Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die Organe der anderen Sozialversicherungen geben den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die erforder­lich sind für:

a.
die Kontrolle der Erfassung der Arbeitgeber;
b.
die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen;
c.
die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge;
d.
die Festsetzung und den Bezug der Beiträge;
e.
den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.

2 Erfährt eine Vorsorgeeinrichtung im Rahmen ihrer Funktionen, dass eine versicherte Person ungerechtfertigte Leistungen bezieht, so kann sie die Organe der betroffenen Sozialversicherung darüber informieren.333

332 Fassung gemäss Ziff. I des BG von 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2689; BBl 2000 255).

333 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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