Art. 87 BVG vom 2020
Art. 871Amts- und Verwaltungshilfe
Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die Organe der anderen Sozialversicherungen geben den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die erforderlich sind für:
- a.
- die Kontrolle der Erfassung der Arbeitgeber;
- b.
- die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen;
- c.
- die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge;
- d.
- die Festsetzung und den Bezug der Beiträge;
- e.
- den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG von 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2689; BBl 2000 255).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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