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Code civil suisse (CC)

Art. 865 CC de 2021

Art. 865 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 865 C. Cédule hypothécaire sur papier / IV. Annulation

IV. Annulation

1 Lorsqu’un titre est perdu ou qu’il a été détruit sans intention d’éteindre la dette, le créancier peut requérir du juge qu’il en prononce l’annulation et en exige le paiement ou, si la créance n’est pas encore exigible, qu’il délivre un nouveau titre.

2 L’annulation a lieu de la manière prescrite pour les titres au porteur; le délai d’opposition est de six mois.

3 Le débiteur a pareillement le droit de faire prononcer l’annulation d’un titre acquitté qui ne peut être représenté.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 865 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220087KraftloserklärungBerufung; Berufungskläger; Schuldbrief; Schuldbriefe; Vorinstanz; Gläubiger; Kraftloserklärung; Gesuch; Auskunft; Aufl; Gemeinde; Verfahren; Glaubhaft; Entscheid; Besitz; Gezeigt; Gericht; Berufungsklägers; Reiche; Papier-Inhaberschuldbrief; Belege; Ausführungen; Voraussetzungen; Wäre; Behauptet; Ausfindig; Sachverhalt; Aufgr; Beschwerde; Gesuchs
ZHLF190073Kraftloserklärung eines Schuldbriefes Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 23. Oktober 2019 (ES190022)Berufung; Berufungskläger; Vorinstanz; Schuld; Schuldbrief; Kraftloserklärung; Gesuch; Entscheid; Beschwerde; Berufungsverfahren; Bundesgericht; Voraussetzungen; Schuldbriefs; Glaubhaft; Verloren; Verfahren; Grundbuchamt; Urteil; Oberrichter; Anhaltspunkte; Erwägungen; Bericht; Beilagen; Grundbuchamtes; Vorgebracht; Kantons; Pfand; Sinne
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
115 III 111Dispositionsunfähigkeit des Gemeinschuldners, Schutz des gutgläubigen Dritterwerbers (Art. 204 Abs. 1 SchKG, Art. 865, 866 und 973 ZGB). Solange die Konkurseröffnung weder publiziert (Art. 232 SchKG) noch im Grundbuch vorgemerkt worden ist (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), vermag die mit der Konkurseröffnung eintretende Dispositionsunfähigkeit des Gemeinschuldners gegenüber dem Rechtserwerb des gutgläubigen Dritten im Bereich des Immobiliarsachenrechts keine Wirkung zu entfalten. Konkurs; SchKG; Recht; Verfügung; Konkurseröffnung; Berufung; Gemeinschuldner; Grundbuch; Glaube; Gutgläubigen; Schuldbrief; Schutz; Gutglaubensschutz; Forderung; Urteil; Glauben; Dritterwerber; Kobel; Bundesgericht; Gemeinschuldners; Rudolf; Schuldbetreibung; Verfügungsbeschränkung; Erwerb; Obergericht; Sachenrechtliche; Schaffhausen; Konkursgläubiger; Wortlaut
109 II 13Vorrecht der Bauhandwerkerpfandrechte (Art. 841 Abs. 1 ZGB). Die Bösgläubigkeit des Erwerbers eines die Stellung der Bauhandwerker beeinträchtigenden Schuldbriefes beurteilt sich nach den Grundsätzen von Art. 3 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit den Art. 865 und 866 ZGB.
Segg; Cartella; Imprenditori; Della; Légale; Tesi; Ipotecaria; Nella; Hypothèque; Opcit; Artigiani; L'entrepreneur; Convenuto; Sull'; Dell'; Bauhandwerkpfandrecht; Diritto; Pegno; Pregiudizio; L'imprenditore; ZOBL; Losanna; Segg; LEEMANN; Privilège; HAEFLIGER; Cessionario; Bauhandwerker; Segg; Ipoteche
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