1 Where the articles of association make no provision for a settlement entitlement, departing members or their heirs have no such entitlement.
2 Where the cooperative is dissolved within one year of the member’s departure or death and the assets are distributed, the departed member or his heirs have the same entitlement as the members present on dissolution.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
127 III 415 | Abfindungsanspruch ausscheidender Genossenschafter (Art. 864 Abs. 1 OR). Steht den ausscheidenden Genossenschaftern gemäss den Statuten ein Abfindungsanspruch zu, ist dessen Umfang zwingend auf den Zeitpunkt des Ausscheidens zu berechnen. Einzig die Fälligkeit kann statutarisch hinausgeschoben werden (E. 3-5). | Genossenschaft; Genossenschafter; Abfindung; Zwingend; Fälligkeit; Statuten; Austritt; Zeitpunkt; Zwingende; Gesetzgeber; Ausscheidenden; Berechnung; Statutarisch; Abfindungsanspruch; Schutz; Ausscheiden; Ansprüche; Dispositive; Regelung; Bilanz; GUTZWILLER; Anspruch; -Entwurf; Hinweis; Bezug; Statutarische; Auslegung; Hinausgeschoben; Mitglieder; Austritts |
80 II 123 | Genossenschaftsrecht. Frage der Gültigkeit der Statutenbestimmung einer genossenschaftlichen Pensionskasse, wonach bei Ausschluss oder Austritt bereits entstandene Rentenansprüche dahinfallen. 1. Der Rentenanspruch ist kein Abfindungsanspruch i.S. von Art. 864 OR (Erw. 2). 2. Die statutarisch vorgesehene Verwirkung des Rentenanspruchs ist keine Konventionalstrafe (Erw. 3 a und b). 3. Ungültigkeit der Verwirkungsbestimmung unter dem Gesichtspunkt der guten Sitten, Art. 19, 20 OR (Erw. 3 c und d). 4, Tragweite der Statutenbestimmung, dass nach dem Ausland keine Renten ausbezahlt werden (Erw. 5). | Mitglied; Rente; Statuten; Ausschluss; Renten; Kasse; Pension; Recht; Genossenschaft; Unterstützung; Pensionskasse; Mitgliedschaft; Anspruch; Verwirkung; Alter; Versicherung; Klagte; Arbeitnehmer; Statutarisch; Verband; Beklagten; Kassen; Beiträge; Lederer; Rechtlich; Delegiertenversammlung; Mitglieder; Leistung; Rentenanspruch |