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Obligationenrecht (OR)

Art. 865 OR vom 2022

Art. 865 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 865

1 Enthalten die Statuten keine Bestimmung über einen Abfindungs­anspruch, so können die ausscheidenden Genossenschafter oder ihre Erben keine Abfindung beanspruchen.

2 Wird die Genossenschaft innerhalb eines Jahres nach dem Aus­schei­den oder nach dem Tode eines Genossenschafters aufgelöst und wird das Vermögen verteilt, so steht dem Ausgeschiedenen oder sei­nen Erben der gleiche Anspruch zu wie den bei der Auflösung vor­han­denen Genossenschaftern.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 III 415Abfindungsanspruch ausscheidender Genossenschafter (Art. 864 Abs. 1 OR). Steht den ausscheidenden Genossenschaftern gemäss den Statuten ein Abfindungsanspruch zu, ist dessen Umfang zwingend auf den Zeitpunkt des Ausscheidens zu berechnen. Einzig die Fälligkeit kann statutarisch hinausgeschoben werden (E. 3-5). Genossenschaft; Genossenschafter; Abfindung; Zwingend; Fälligkeit; Statuten; Austritt; Zeitpunkt; Zwingende; Gesetzgeber; Ausscheidenden; Berechnung; Statutarisch; Abfindungsanspruch; Schutz; Ausscheiden; Ansprüche; Dispositive; Regelung; Bilanz; GUTZWILLER; Anspruch; -Entwurf; Hinweis; Bezug; Statutarische; Auslegung; Hinausgeschoben; Mitglieder; Austritts
80 II 123Genossenschaftsrecht. Frage der Gültigkeit der Statutenbestimmung einer genossenschaftlichen Pensionskasse, wonach bei Ausschluss oder Austritt bereits entstandene Rentenansprüche dahinfallen. 1. Der Rentenanspruch ist kein Abfindungsanspruch i.S. von Art. 864 OR (Erw. 2). 2. Die statutarisch vorgesehene Verwirkung des Rentenanspruchs ist keine Konventionalstrafe (Erw. 3 a und b). 3. Ungültigkeit der Verwirkungsbestimmung unter dem Gesichtspunkt der guten Sitten, Art. 19, 20 OR (Erw. 3 c und d). 4, Tragweite der Statutenbestimmung, dass nach dem Ausland keine Renten ausbezahlt werden (Erw. 5). Mitglied; Rente; Statuten; Ausschluss; Renten; Kasse; Pension; Recht; Genossenschaft; Unterstützung; Pensionskasse; Mitgliedschaft; Anspruch; Verwirkung; Alter; Versicherung; Klagte; Arbeitnehmer; Statutarisch; Verband; Beklagten; Kassen; Beiträge; Lederer; Rechtlich; Delegiertenversammlung; Mitglieder; Leistung; Rentenanspruch
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