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Obligationenrecht (OR)

Art. 864 OR vom 2022

Art. 864 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 864

1 Die Statuten bestimmen, ob und welche Ansprüche an das Genos­sen­schaftsvermögen den ausscheidenden Genossenschaftern oder de­ren Erben zustehen. Diese Ansprüche sind auf Grund des bilanz­mäs­si­gen Reinvermögens im Zeitpunkt des Ausscheidens mit Aus­schluss der Reserven zu berechnen.

2 Die Statuten können dem Ausscheidenden oder seinen Erben ein Recht auf gänzliche oder teilweise Rückzahlung der Anteilscheine mit Ausschluss des Eintrittsgeldes zuerkennen. Sie können die Hinaus­schiebung der Rückzahlung bis auf die Dauer von drei Jahren nach dem Ausscheiden vorsehen.

3 Die Genossenschaft bleibt indessen auch ohne statutarische Bestim­mung hierüber berechtigt, die Rückzahlung bis auf drei Jahre hinaus­zuschieben, sofern ihr durch diese Zahlung ein erheblicher Schaden erwachsen oder ihr Fortbestand gefährdet würde. Ein allfälliger Anspruch der Genossenschaft auf Bezahlung einer angemessenen Auslö­sungssumme wird durch diese Bestimmung nicht berührt.

4 Die Ansprüche des Ausscheidenden oder seiner Erben verjähren in drei Jahren vom Zeitpunkt an gerechnet, auf den die Auszahlung ver­langt werden kann.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 III 415Abfindungsanspruch ausscheidender Genossenschafter (Art. 864 Abs. 1 OR). Steht den ausscheidenden Genossenschaftern gemäss den Statuten ein Abfindungsanspruch zu, ist dessen Umfang zwingend auf den Zeitpunkt des Ausscheidens zu berechnen. Einzig die Fälligkeit kann statutarisch hinausgeschoben werden (E. 3-5). Genossenschaft; Genossenschafter; Abfindung; Zwingend; Fälligkeit; Statuten; Austritt; Zeitpunkt; Zwingende; Gesetzgeber; Ausscheidenden; Berechnung; Statutarisch; Abfindungsanspruch; Schutz; Ausscheiden; Ansprüche; Dispositive; Regelung; Bilanz; GUTZWILLER; Anspruch; -Entwurf; Hinweis; Bezug; Statutarische; Auslegung; Hinausgeschoben; Mitglieder; Austritts
115 V 362Art. 842 Abs. 3 und Art. 864 OR: Kollektivaustritt eines Arbeitgebers aus einer Personalvorsorgeeinrichtung in Form einer Genossenschaft. Die statutarische Beschränkung der Austrittsforderung auf 90% des Deckungskapitals ist zulässig und stellt keine übermässige Erschwerung des Austritts im Sinne von Art. 842 Abs. 3 OR dar. Genossenschaft; Austritt; Statuten; Austritts; Personal; Services; Industriels; Genossenschafter; Vorsorge; übermässige; Recht; Deckungskapitals; Versicherungsgericht; Austrittserschwerung; Mitglied; Pensionskasse; Genossenschaftsvermögen; Unternehmung; Urteil; Ansprüche; Arbeitgeber; Vorinstanz; PKE-Statuten; Personalvorsorgegenossenschaft; Auslösungssumme; Versicherungsfall; Vorinstanzliche; Ausscheiden
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