E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Codice civile svizzero (CCS)

Art. 863 CCS dal 2023

Art. 863 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 863

1 Il credito risultante da una cartella ipotecaria documentale non può essere alienato, dato in pegno o in qualsiasi modo negoziato se non con il possesso del titolo.

2 Rimane salvo il diritto di far valere il credito nei casi in cui il titolo sia stato annullato o non sia ancora stato rilasciato.


2. Trasmissione >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 863 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT220133RechtsöffnungBeschwerde; Vorinstanz; Recht; Gesuch; Gesuchsgegnerin; Verfahren; Original; Rechtsöffnung; Entscheid; Kanton; Betreibung; Partei; Gericht; Bezirksgericht; Ehemann; Urteil; Papier-Inhaberschuldbrief; Unrichtig; Gläubiger; Belegt; Verfügung; Originals; Geschäfts-Nr; Berufung; Schuldbriefs; Parteien; Zürich; Bundesgericht; Unrichtige; Anträge
ZHRT220132RechtsöffnungBeschwerde; Vorinstanz; Recht; Gesuch; Gesuchsgegner; Verfahren; Original; Rechtsöffnung; Entscheid; Kanton; Betreibung; Partei; Gericht; Bezirksgericht; Ehefrau; Urteil; Papier-Inhaberschuldbrief; Unrichtig; Gläubiger; Belegt; Verfügung; Originals; Geschäfts-Nr; Berufung; Schuldbriefs; Parteien; Zürich; Bundesgericht; Unrichtige; Anträge

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 III 252Art. 143b SchKG und Art. 135 Abs. 1 SchKG, Art. 68 Abs. 1 lit. b VZG, Art. 69 VZG, Art. 110 Abs. 2 VZG und Art. 111 Abs. 1 VZG; Löschung von Pfandrecht und Titel im Falle des Freihandverkaufs. Wird in einer Betreibung auf Pfandverwertung ein Grundstück freihändig verkauft, so gilt - nicht anders als im Falle der öffentlichen Versteigerung - der Grundsatz, dass bei auf dem Grundstück lastenden Schuldbriefen Grundpfandrecht und Titel so weit gelöscht werden müssen, als die persönliche Schuldpflicht nicht überbunden und der Gläubiger aus dem Pfanderlös nicht befriedigt wird. Beschwerde; Betreibung; Solothurn; Konkurs; Schuldbrief; Schuldbetreibung; SchKG; Betreibungs; Schuldbriefe; Aufsichtsbehörde; Betreibungsamt; Löschung; Schuldbetreibungs; Urteil; Gläubiger; Forderung; Pfandgläubiger; Liegenschaft; Betreibungsamtes; Freihandverkauf; Pfandgegenstand; Kanton; Verfügung; Grundstück; Beschwerdeführerin; Konkurskammer; Worden; Verfügungen; Beschwerden
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz