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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 863 ZGB vom 2022

Art. 863 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 863

1 Die Schuldbriefforderung kann nur in Verbindung mit dem Besitz des Pfandtitels veräussert, verpfändet oder überhaupt geltend gemacht werden.

2 Vorbehalten bleibt die Geltendmachung der Forderung in den Fällen, in denen der Titel für kraftlos erklärt wird oder noch gar nicht ausgestellt worden ist.

2. Übertragung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 863 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT220133RechtsöffnungBeschwerde; Vorinstanz; Recht; Gesuch; Gesuchsgegnerin; Verfahren; Original; Rechtsöffnung; Entscheid; Kanton; Betreibung; Partei; Gericht; Bezirksgericht; Ehemann; Urteil; Papier-Inhaberschuldbrief; Unrichtig; Gläubiger; Belegt; Verfügung; Originals; Geschäfts-Nr; Berufung; Schuldbriefs; Parteien; Zürich; Bundesgericht; Unrichtige; Anträge
ZHRT220132RechtsöffnungBeschwerde; Vorinstanz; Recht; Gesuch; Gesuchsgegner; Verfahren; Original; Rechtsöffnung; Entscheid; Kanton; Betreibung; Partei; Gericht; Bezirksgericht; Ehefrau; Urteil; Papier-Inhaberschuldbrief; Unrichtig; Gläubiger; Belegt; Verfügung; Originals; Geschäfts-Nr; Berufung; Schuldbriefs; Parteien; Zürich; Bundesgericht; Unrichtige; Anträge

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 III 252Art. 143b SchKG und Art. 135 Abs. 1 SchKG, Art. 68 Abs. 1 lit. b VZG, Art. 69 VZG, Art. 110 Abs. 2 VZG und Art. 111 Abs. 1 VZG; Löschung von Pfandrecht und Titel im Falle des Freihandverkaufs. Wird in einer Betreibung auf Pfandverwertung ein Grundstück freihändig verkauft, so gilt - nicht anders als im Falle der öffentlichen Versteigerung - der Grundsatz, dass bei auf dem Grundstück lastenden Schuldbriefen Grundpfandrecht und Titel so weit gelöscht werden müssen, als die persönliche Schuldpflicht nicht überbunden und der Gläubiger aus dem Pfanderlös nicht befriedigt wird. Beschwerde; Betreibung; Solothurn; Konkurs; Schuldbrief; Schuldbetreibung; SchKG; Betreibungs; Schuldbriefe; Aufsichtsbehörde; Betreibungsamt; Löschung; Schuldbetreibungs; Urteil; Gläubiger; Forderung; Pfandgläubiger; Liegenschaft; Betreibungsamtes; Freihandverkauf; Pfandgegenstand; Kanton; Verfügung; Grundstück; Beschwerdeführerin; Konkurskammer; Worden; Verfügungen; Beschwerden
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