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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 862 CCS dal 2022

Art. 862 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 862

1 Il titolo rilasciato in forma regolare come cartella ipotecaria docu­mentale fa stato secondo il suo tenore letterale per chiunque vi si sia riferito in buona fede.

2 Se il tenore letterale non corrisponde all’iscrizione o l’iscrizione non è stata eseguita, fa stato il registro fondiario.

3 Chi ha acquistato il titolo in buona fede ha tuttavia diritto al risarci­mento dei danni secondo le norme concernenti il registro fondiario.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 862 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZZK1 2019 7Forderung/Haftung für Inhaberschuldbriefe/Herausgabe von InhaberschuldbriefeSchuld; Schuldbrief; Schuldbriefe; Neffe; Neffen; Klagte; Berufung; Beklagten; Kredit; Vorinstanz; Geschäft; Bezirksgericht; Urteil; Küssnacht; Sicherung; Verfahren; Berufungsverfahren; Geschäfts; Betrag; überliess; Verwertung; übereignet; Berufungsführerin; Klage; Briefe; Verfügung; Liegenschaft; Schuldbriefen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 133 (5A_331/2018)Art. 43 Abs. 2 und 3 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Kraftloserklärung einer Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (Hypothekarobligation auf den Inhaber). Charakterisierung der Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (E. 6.2). Für die Bestimmung der Zuständigkeit zur Kraftloserklärung führt weder eine grammatikalische (E. 6.3) noch eine historische (E. 6.4) noch eine systematische Auslegung (E. 6.5) von Art. 43 ZPO zu einem klaren Ergebnis. Die teleologische Auslegung spricht indes dafür, die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung wie einen Papier-Schuldbrief zu behandeln (E. 6.6). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich folglich nach Art. 43 Abs. 2 ZPO (E. 6.7). Grundpfandverschreibung; Inhaber; Obligation; Kraftloserklärung; Grundpfandtitel; Grundbuch; Auslegung; Inhaberobligation; Schuldbrief; Wertpapier; Grundpfandtitel; Gericht; Papier-Schuldbrief; Zuständigkeit; Zuständig; Grundpfandrecht; Grundstück; örtliche; Forderung; Kanton; Grundpfandtiteln; Schweiz; Institut; Zivilprozessordnung; Verwendete; Wortlaut; Grammatikalische; Verbrieft; Beschwerde
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