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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 862SCC from 2021

Art. 862 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 862 C. Mortgage certificate on paper / II. Protection of persons acting in good faith

II. Protection of persons acting in good faith

1 For any person relying on the land register in good faith, the rights stated in the document of title duly issued as a mortgage certificate on paper apply.

2 If the wording of the document of title does not correspond to the entry or if there is no entry, the land register is authoritative.

3 A person who has acquired a document of title in good faith is entitled to damages in accordance with the provisions governing the land register.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 862 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZZK1 2019 7Forderung/Haftung für Inhaberschuldbriefe/Herausgabe von InhaberschuldbriefeSchuld; Schuldbrief; Schuldbriefe; Neffe; Neffen; Klagte; Berufung; Beklagten; Kredit; Vorinstanz; Geschäft; Bezirksgericht; Urteil; Küssnacht; Sicherung; Verfahren; Berufungsverfahren; Geschäfts; Betrag; überliess; Verwertung; übereignet; Berufungsführerin; Klage; Briefe; Verfügung; Liegenschaft; Schuldbriefen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 133 (5A_331/2018)Art. 43 Abs. 2 und 3 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Kraftloserklärung einer Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (Hypothekarobligation auf den Inhaber). Charakterisierung der Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (E. 6.2). Für die Bestimmung der Zuständigkeit zur Kraftloserklärung führt weder eine grammatikalische (E. 6.3) noch eine historische (E. 6.4) noch eine systematische Auslegung (E. 6.5) von Art. 43 ZPO zu einem klaren Ergebnis. Die teleologische Auslegung spricht indes dafür, die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung wie einen Papier-Schuldbrief zu behandeln (E. 6.6). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich folglich nach Art. 43 Abs. 2 ZPO (E. 6.7). Grundpfandverschreibung; Inhaber; Obligation; Kraftloserklärung; Grundpfandtitel; Grundbuch; Auslegung; Inhaberobligation; Schuldbrief; Wertpapier; Grundpfandtitel; Gericht; Papier-Schuldbrief; Zuständigkeit; Zuständig; Grundpfandrecht; Grundstück; örtliche; Forderung; Kanton; Grundpfandtiteln; Schweiz; Institut; Zivilprozessordnung; Verwendete; Wortlaut; Grammatikalische; Verbrieft; Beschwerde
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